Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen 980C C 22/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 22. Juni 2010 – Az. 980C C 22/09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz für behauptete Schäden im Zusammenhang mit behaupteten Wassereintritten in seiner Eigentumseinheit und ferner auch ein Schmerzensgeld.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.
Das Amtsgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Juni 2010 (Bl. 116 d.A) das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2009 (Bl. 49 d.A) aufrechterhalten und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 242 BGB gehindert sei, einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen. Aus der zwischen den Mitgliedern einer WEG bestehenden schuldrechtlichen Sonderverbindung folge die Verpflichtung, in Haftungsfällen, die sich aus der zwischen den Eigentümern bestehenden Sonderverbindung ergeben, den Gebäudehaftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen. Der Grund dafür läge darin, dass sämtliche Wohnungseigentümer durch Zahlung der Versicherungsprämie einen Beitrag dafür lieferten, in Schadensfällen Versicherungsschutz zu erlangen. Nach dem Sachvortrag der Parteien sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger von der Inanspruchnahme des Versicherers Abstand genommen habe. Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz der WEG sei zwischen den Parteien unstreitig; Versicherer sei die P.-Versicherung. Nach dem Vortrag des Klägers liege ein Haftpflichtfall vor. Eindringendes Wasser in die Wohnung des Klägers aus dem Bereich der Wohnung des Beklagten stelle sich als haftungsbegründender Tatbestand dar. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen (Maler- und Elektrikerkosten, Kosten für Trocknung der Räumlichkeiten, Nutzungsausfall und Fahrtkosten) seien solche, die von der Schadensersatzverpflichtung eines Schädigers über §§ 249 ff. BGB erfasst würden und die typischerweise den Inhalt der Regulierungsverpflichtung eines Haftpflichtversicherers betreffen. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er ausnahmsweise berechtigt gewesen wäre, den Schädiger direkt in Anspruch zu nehmen. Die dafür vom BGH (Urt. v. 10.11.2006, Az. VZR 62/06) aufgestellten Anforderungen seien hier nicht erfüllt. Insbesondere rechtfertige der Vortrag des Klägers nicht die Annahme eines grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten bzw. seines Mieters. Danach habe der Beklagte im ersten Obergeschoss ein Duschbad nicht fachgerecht einbauen lassen; es habe sich offensichtlich um eine laienhafte Installation mit schweren Mängeln gehandelt. Das Duschbad sei installiert worden, ohne für eine fachgerechte Abdichtung der Installation zu sorgen, so dass immer wieder Wasser in Boden und Wand eindringen konnte und musste. Dieses Vorbringen, ergänzt durch die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 12. April 2010 (Bl. 68 ff. d.A), reiche nicht aus, um von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der Hinweis auf angeblichen „Pfusch” und eine laienhafte Installation der Dusche ersetzten substantiierten Parteivortrag nicht. Welche Installationsarbeiten genau der Beklagte bzw. sein Mieter vorgenommen habe, sei nicht nachzuvollziehen. Eine unzureichende Abdichtung könne auch als bloße Nachlässigkeit angesehen werden. Der Kläger habe die Schadensursache nicht ausreichend abklären lassen.
Soweit der Kläger nach § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld verlange, seien die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht ersichtlich. Dass der Kläger sich wegen der mit den immer wieder auftretenden Wasserschäden verbundenen nervlichen Belastungen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, stütze einen Schmerzensgeldanspruch nicht. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Die behaupteten „nervlichen Belastungen seien zu pauschal, auch nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 12. April 2010. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob die Beeinträchtigungen auf den behaupteten Schäden beruhten. Der Beweisantritt des Klägers – Zeugnis seiner Ehefrau – sei insoweit ungeeignet.
Gegen dieses Urteil, dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2010 zugestellt (Bl. 127 dA), hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2010 – Eingang bei Gericht am 26. Juli 2010 (Bl. 130 d.A) – Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 31. August 2010 bis 30. September 2010 (Bl. 146 dA) mit weiterem Schriftsatz vom 30. September 2010 – Eingang bei Gericht am selben Tag (Bl. 149 d.A) – begründet.
Der Kläger wiederholt und ergänzt sein Vorbringen aus erster Instanz und macht mit seiner Berufung ferner geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er die Gebäudehaftpflichtversicherung der Eig...