Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung des Mieters für einen Schadensfall, für den eine Versicherung bei anteiliger Umlage der Versicherungsprämien auf die Mieter besteht
Orientierungssatz
Bei Bestehen einer von der Vermieterin abgeschlossenen Leitungswasserversicherung und anteiliger Umlage der Versicherungsprämien auf die Mieter haftet der Mieter für das Einfrieren einer an der Außenwand seiner Wohnung verlegten Wasserleitung nicht. Die Umlage der Versicherungsprämie als Zuschlag auf die Miete ist dahin auszulegen, daß im Rahmen des Versicherungsschutzes auf Ersatzansprüche gegen die Mieter verzichtet wird.
Fundstellen
Dokument-Index HI1732086 |
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