Verfahrensgang
AG Hamburg-Bergedorf (Urteil vom 05.07.2019; Aktenzeichen 407a C 14/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 05.07.2019, Az. 407a C 14/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Weg … in … H.. Sie streiten in der Berufungsinstanz um das klägerische Rückbau-/Beseitigungsbegehren in Bereich des Wohnungseigentums der Beklagten im Hinblick auf einen Balkon und einen Dachüberstand.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit seinem am 05.07.2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig aber unbegründet. Den Klägern stehe insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis zu und zwar auch soweit sie sich auf die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums beriefen. Zwar müssten sich die betroffenen Wohnungseigentümer grundsätzlich zunächst darum bemühen, eine Beschlussfassung über eine konkret benannte Maßnahme selbst herbeizuführen. Dies sei hier jedoch entbehrlich, da von vornherein feststehe, dass der Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit finden werde. Den Klägern stehe aber weder ein Anspruch auf Rückbau eines Überbaus von Balkon und Dachüberstand noch auf Duldung eines solchen Rückbaus zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 1004 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG (a.F.). Die Kläger hätten nicht vorgetragen, dass hier eine bauliche Veränderung vorgenommen worden sei. Soweit die Kläger mutmaßen würden, die beanstandeten Bauteile seien möglicherweise erst 2001 eingefügt worden sei, reiche dies nicht aus. Denn auch die Kläger hielten es offenbar für denkbar, dass das Dach und der Balkon bereits vor Errichtung der Teilungserklärung in ihrer jetzigen Form vorhanden gewesen seien. Auch die Beantragung einer Baugenehmigung stelle keine bauliche Veränderung dar. Ferner bestehe kein Anspruch aus § 21 Abs. 3 WEG (a.F.) auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Kläger insoweit den richtigen Antrag gestellt hätten, denn für Maßnahmen gemäß § 21 WEG (a.F.) sei grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich verantwortlich. Träfe diese keine Regelung, so könne gem. § 21 Abs. 8 WEG (a.F.) an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG nach billigem Ermessen entscheiden. Da gemäß § 3 Ziffer 2 der Teilungserklärung jeder Sondereigentümer die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäude- und Grundstücksteile allein und auf eigene Kosten zu unterhalten, instandzusetzen und ggf. zu erneuern habe, könne hier der Anspruch ausnahmsweise gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sein. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob die Gebäude in ihrer derzeitigen Form nicht dem ordnungsgemäßen plangerechten Zustand entsprächen.
Dieser werde bei bestehenden Gebäuden primär durch die Erklärungen zur Begründung von Wohnungseigentum, nämlich der Teilungserklärung und durch den in Bezug genommenen Aufteilungsplan bestimmt. In § 2 der Teilungserklärung werde auf den Aufteilungsplan vom 19.09.1995 und das Az. … der Baubehörde verwiesen. Der Aufteilungsplan enthalte keinen Balkon und die Gebäudegröße sei dort mit 11,76 × 13,48 m angegeben. Nicht außer Acht gelassen werden könne jedoch die Regelung in § 3 Ziff. 5 der Teilungserklärung, die jeden Sondereigentümer berechtige, an seinem Sondereigentum beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Der Zustimmung der anderen Sondereigentümer bedürfte es danach nur dann, wenn ein Eigentümer nachbarrechtlicher Zustimmung bedürfe. Dass dies der Fall sei, hätten die Kläger nicht dargelegt. Allerdings gebe es einen sogenannten Auszug aus dem amtlichen Lageplan, in dem die Zufahrtstraße mit 3 m angegeben sei (Bl. 147 d.A.). Nicht ganz klar sei, ob dieser Lageplan auch Teil des in Bezug genommenen Aufteilungsplanes sei. Auch ergebe sich aus der Zufahrtsbreite nicht zwingend, dass diese Breite auch in einer Höhe, die PKW nicht erreichen würden, noch gegeben sein müsse. Die Frage, ob es sich um einen nicht plangerechten Zustand handele, könne letztlich offenbleiben. Der Anspruch sei jedenfalls nach § 242 BGB ausgeschlossen. Für den Rückbau des Dachüberstandes wären erhebliche Aufwendungen erforderlich, denn das Dach müsste neu aufgebaut werden. Hinzu komme, dass den Klägern bereits beim Erwerb des Sondereigentums positiv bekannt gewesen sein müsse, dass die Zufahrt in Höhe des Daches jedenfalls in größerer Höhe keine Breite von 3 Metern erreiche. Auch sei die Zufahrt bei eine...