Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

  1. die sich an der Hausvorderseite (zur Straße hin belegene Seite) zwischen dem Haus H. Stieg … und H. Stieg … befindliche Anschlussfuge sach- und fachgerecht dauerhaft schließen zu lassen;
  2. den Anschluss des Hauses H. Stieg … zum Haus H. Stieg … über die Länge der gesamten auf der Vorderseite des Hauses H. Stieg … befindlichen Dachschräge fach- und sachgerecht so auszuführen, dass eine mindestens 12 cm breite und dauerhaft wasserdichte Überlappung zwischen den beiden vorderseitigen Gebäude-Dachflächen hergestellt wird;
  3. den freistehenden Teil der an das Gebäude H. Stieg … angrenzenden Giebelwand des Gebäudes H. Stieg … sach- und fachgerecht zu verputzen, soweit dies zur Herstellung eines dichten Anschlusses an das Dach des Gebäudes H. Stieg … erforderlich ist;
  4. die sich im Bereich der Haustrennfuge zwischen den Gebäuden H. Stieg … und H. Stieg … an der Hausrückseite ergebende Schallbrücke sach- und fachgerecht zu beseitigen;
  5. das Mauerwerk des Versatzgiebels sowie die übrige an das Gebäude H. Stieg … angrenzende Giebelwandfläche des Gebäudes H. Stieg … so zu ertüchtigen, dass eine Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN EN 13501-2 von mindestens REI 60 erreicht wird.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 325 OH 27/16 fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 76 % und dem Kläger zu 24 % zur Last.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich obiger Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 9.500,00 und hinsichtlich obiger Ziffer III. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf insgesamt EUR 12.500,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien bewohnen benachbarte Grundstücke in H.-L..

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks H. Stieg … Das Gebäude wurde 1995 erbaut.

Auf dem Grundstück H. Stieg … wurde im Jahre 2016 mit der Errichtung eines an das Gebäude des Klägers unmittelbar anschließenden Mehrparteienhauses begonnen. Das Haus H. Stieg … überragt das Haus des Klägers um ca. 0,8 m.

Da der Kläger der Auffassung war (und ist), dass bei der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück H. Stieg … Fehler gemacht worden seien, die sich negativ auf sein (des Klägers) Haus auswirken würden, wurde das den Parteien bekannte selbständige Beweisverfahren 325 OH 27/16 von dem Kläger (Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens) gegen die Beklagten (Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens) eingeleitet.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige W. erstattete zunächst das schriftliche Gutachten und im weiteren Verlaufe das 1. Ergänzungsgutachten vom 17.11.2017 und das 2. Ergänzungsgutachten vom 29.05.2018.

Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien als Eigentümer des Grundstücks H. Stieg … Störer. Des weiteren macht der Kläger – unter Bezugnahme auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Dipl.-Ing. C. (Anl. K 4) und die von dem Sachverständigen W. erstatteten Gutachten – u.a. geltend, dass die Fugenausbildung zwischen den beiden Gebäuden an der Hausvorderseite nicht fachgerecht sei. Dass die Anschlussfuge (Fuge zwischen dem Gebäude Stieg … und dem Gebäude H. Stieg …) nicht geschlossen sei, begründe die Gefahr des Eintritts eines Feuchtigkeitsschadens in/an seinem Gebäude. Die von diesem Baumangel ausgehende Gefährdung seines (des Klägers) Gebäudes rechtfertigte den Klagantrag zu 1.a). Ferner fehle eine vorschriftsmäßige Überlappung von der Dacheindeckung des Hauses H. Stieg … über die zwischen den Gebäuden vorhandene Anschlussfuge hinweg bis auf die Dacheindeckung des Hauses H. Stieg … hinüber reichende Überlappung. Der überlappende Abdichtungsstreifen müsse eine Breite von 12 cm haben. Bei der hergestellten, gegenwärtig vorhandenen, Situation bestehe die Gefahr eines Feuchtigkeitseintrittes in sein (des Klägers) Gebäude. Dies rechtfertige den Klagantrag zu 1.b). Des Weiteren macht der Kläger geltend, dass der Umstand, dass die freistehende Haustrennwand des Anbaus H. Stieg … ohne Putz und Dämmung hergestellt sei, ein Baumangel sei und von diesem Baumangel eine Gefährdung seines (des Klägers) Gebäude ausgehe. Dies rechtfertige den Klagantrag zu 1.c).

Des Weiteren macht der Kläger geltend, dass es ein baulicher Mangel sei, dass es Fehlstellen in der aus Steinwolle bestehenden Dämmung in der Haustrennfuge gäbe, die sichtbar seien, wenn die Folie, die zum Wetterschutz angebracht sei, hochgeklappt werde. Dies rechtfertige den Klagantrag zu 1.d)

Ferner macht der Kläger geltend, dass der Brandschutz nicht gewährleistet sei, weil die seinerzeit als Giebeldämmung des freistehenden Bestandsgebäudes H. Stieg … verwendete 4 cm starke Polystyrol-Dämmung bei der Errichtung des Gebäudes H. Stieg … nicht entfernt worden sei und sich somit in der Haustrennfuge brennbares Material befinde, was eine Gefährdung seines (des Klägers) Gebäude bedeu...

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