Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.05.2011; Aktenzeichen 5 StR 565/10)

 

Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

  • III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

    und beschließt:

    Der Streitwert wird auf EUR 442.411,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB in Anspruch.

In einem anderen Verfahren (325 O 365/09) macht die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung der Vergütung geltend.

Unter dem 07. Mai 2009 unterbreitete die Klägerin der Beklagten bezüglich des in der Hamburger Hafencity belegenen Bauvorhabens "Neubau das aus Anl. K 1 ersichtliche Angebot. Unter Bezugnahme auf dieses Angebot beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem aus Anl. K 2 ersichtlichen Schreiben vom 07. Mai 2009 (zur Auftragsnummer 09/1501). Ferner wird in diesem Auftragsschreiben auf die (aus Anl. K 3 ersichtliche) Aufstellung der für die Gebäudetechnik verantwortlichen bauleitenden Ingenieure, ... Bezug genommen.

Diese enthält eine kursorische Schätzung, mit welchem Zeitaufwand für die Tätigkeit der Klägerin vorerst zu rechnen sei unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes von EUR 49,87 (netto).

Mit dem weiteren, aus Anl. K 4 ersichtlichen Schreiben vom 25. Mai 2009 beauftragte die Beklagte einen "1. Nachtrag" (zur Auftragsnummer 09/1501) in Form einer aktualisierten Kostenschätzung.

Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem aus Anl. K 5 ersichtlichen, weiteren Schreiben vom 07. Mai 2009 (zur Auftragsnummer 09/1504). Ausweislich Ziff. 2.2 des Auftragsschreibens ist das bereits genannte Angebot (Anl. K 1) Vertragsbestandteil. Ferner wird in diesem Auftragsschreiben auf die aus Anl. K 6 ersichtliche Aufstellung der für die Gebäudetechnik verantwortlichen bauleitenden Ingenieure Bezug genommen. Im weiteren Verlaufe beauftragte die Klägerin mit dem weiteren aus Anl. K 7 ersichtlichen Schreiben vom 25. Mai 2009 einen "1. Nachtrag" (zur Auftragsnummer 09/1504) in Form einer aktualisierten Kostenschätzung.

Mit weiterem Schreiben vom 28. Mai 2009 (Anl. K 8) beauftragte die Beklagte einen "2. Nachtrag" bezüglich der Materialaufstellung.

Der Umfang der von der Klägerin aufgrund der genannten Beauftragungen erbrachten Leistungen ist zwischen den Parteien streitig; entsprechend ist auch die Vergütung streitig.

Nachdem die Beklagte auf die anfänglichen Abschlagsrechnungen der Klägerin Zahlungen geleistet hatte, erfolgte dann im weiteren Verlaufe, ungefähr ab Anfang Juni 2009, keine Zahlung mehr auf die (weiteren) Abschlagsrechnungen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2009 (Anl. K 43) mahnte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von EUR 274.362,61 bis zum 07. Juli 2009 und zur Zahlung weiterer EUR 98.393,66 bis zum 15. Juli 2009. Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin ferner von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07. Juli 2009 die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB. Die Beklagte leistete keine Zahlung und sie stellte auch die geforderte Sicherheit nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Juli 2007 (Anl. K 45 in 325 O 365/09) kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis wegen der Nicht-Beibringung der geforderten Sicherheit.

Die Klägerin macht geltend, sie habe gemäß § 648a BGB einen Anspruch auf eine Sicherheit in Höhe von EUR 442.411,00. Ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer (restlichen) Vergütung in Höhe von EUR 402.191,82 zu. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsdarstellung der Klägerin wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klagschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Weiter macht die Klägerin geltend, ausgehend von der besagten Hauptforderung von EUR 402.191,82 ergebe sich unter Hinzurechnung eines Nebenforderungs-Aufschlags von 10% = EUR 40.219,82 (648a Abs. 1 Satz 1 BGB) ein Sicherungsanspruch in Höhe von EUR 442.411,00.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauvertrag vom 07.05.2009 (Auftrag der Beklagten Nr. 09/1501 und Auftrag der Beklagten Nr. 09/1504 nebst "1. Nachtrag" zum Auftrag Nr. 09/1504 vom 25.5.2009) betr. ... Elektroinstallationsarbeiten am Bauvorhaben Neubau ... in Hamburg in Höhe von EUR 442.411,00 eine Sicherheit zu leisten nach ihrer Wahl durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,Verpfändung beweglicher Sachen,Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken oderdurch eine Garantie oder ein sonstiges...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge