Tenor
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.07.2010 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Umsatzsteuerpflichtigkeit förmlicher Postzustellungsaufträge. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch Postzustellungsaufträge anzubieten, ohne die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % auf das von der Bundesnetzagentur genehmigte Entgelt einzubeziehen und zu behaupten, Postzustellungsaufträge der Antragsgegnerin seien von der Umsatzsteuer befreit.
Hintergrund dieses Verfahrens ist eine zum 01.07.2010 erfolgte Änderung des § 4 Nr. 11b UStG. Die bis zum 30.06.2010 geltende Fassung des § 4 Nr. 11b UStG lautete:
"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: [...] 11b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG;"
Es handelte sich damit um eine persönliche Steuerbefreiung der Antragsgegnerin. Die seit dem 01.07.2010 geltende Fassung lautet dagegen:
"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: [...] 11b. Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt a) auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder b) auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;"
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Postdienstleistungen. Beide verfügen über eine Lizenz nach § 5 Abs. 1 PostG für die Erbringung von Postzustellungsaufträgen (PZA) im Wege der förmlichen Zustellung gemäß § 33 ff PostG.
Die Antragsgegnerin verlangt für förmliche Postzustellungsaufträge keine Umsatzsteuer und behauptet, hierfür nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreit zu sein (Quittungen Anlagen AS 7 und 8, Infomappe Anlage AS 6 S. 5).
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass PZA der Umsatzsteuer unterlägen und nicht Teil des Universaldienstes seien. Sie macht geltend, dass § 4 Nr. 11b UStG in der vorliegenden konkreten Marktsituation auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei, da in dem konkreten Markt die beiden Parteien die einzigen Wettbewerber seien. Für die steuerrechtliche Beurteilung bezieht sie sich auf das Schreiben der Bundesnetzagentur vom 19.06.2009 (Anlage AS 2), mit welchem die Regulierungsbehörde auf die antragstellerseitige Ankündigung, ebenfalls zukünftig PZA ohne Umsatzsteuer anzubieten, dergestalt reagierte, dass sie darauf hinwies, dass dann ein nicht genehmigtes Entgelt vorliegen würde und die Durchführung derartiger Verträge untersagt werden könne. Des weiteren bezieht sich die Antragstellerin auf eine Stellungnahme des Bundeszentralamtes für Steuern vom 06.07.2010 (Anlage AS 3), wonach PZA nicht unter den Postuniversaldienst fielen und daher auch nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 11b UStG n.F. Selbige Auffassung wird auch in dem von der Antragstellerin im Termin vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 08.03.2010 vertreten. Sie hat ferner dargetan, dass die Stadt W.... bereits angefragt habe, warum die Antragstellerin nicht auch umsatzsteuerfrei PZA anbieten könne (Anlage AS 11). Ferner bezieht sie sich auf die Berichte der Monopolkommission aus den Jahren 2007 und 2009 (Anlagen AS 14 und 15).
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr