Tenor
I.
Die einstweilige Verfügung wird im Kostenpunkt aufgehoben.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend noch über die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antragsgegner gegen die von dem Antragsteller gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung vom 11.8.2010 ausdrücklich nur einen Kostenwiderspruch eingelegt hat.
In der Sache ging es bei der einstweiligen Verfügung um Folgendes: Der Antragsteller betreibt seit 1998 ein Suchmaschinenarchiv im Internet unter den Adressen www. y..de und www. y..com. Auf diesen Seiten werden insbesondere Suchmaschinen nach Rubriken sortiert und für Internetrecherchen zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller ist auch Inhaber der deutschen Wortmarke "Y.", die mit Priorität vom 28.10.1998 unter anderem für Dienstleistungen einer Werbeagentur eingetragen ist.
Der Antragsgegner ist Geschäftsführer der ... GmbH. Mit dieser Firma bietet er Werbedienstleistungen und die Herstellung von Werbemitteln an. Der Antragsgegner ließ die Domain y.s.de für sich registrieren und benutzte diese für die Ankündigung eigener Werbedienstleistungen und für die Herstellung und den Verkauf von Werbemitteln. Dabei stellte die Seite y.s.de eine Art Knoten- und Ausgangspunkt dar, von dem der Besucher zu sämtlichen Werbeartikeln und Werbedienstleistungen des Antragsgegners geführt wird.
Am 29.06.2010 schickte der Antragsteller dem Antragsgegner das als Anlagen Ast 11 und K 1 vorliegende Schreiben. Dieses ist mit "Rechnung für unangemeldete Verwendung der Markennamens "Y." für Seo- Zwecke" überschrieben. In dem Schreiben wird ein Markenverstoß durch die Domain y.s.de geltend gemacht, eine Lizenzgebühr von vorläufig EUR 5.000,-- und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung "bis zum 12.6.2010" gefordert. Abschließend heißt es: "Weitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor".
Der Antragsgegner ließ mit Anwaltsschreiben vom 23.7.2010 antworten (Anlage Ast 13). In diesem Schreiben werden die von dem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, bis zum 6.8.2010 zu erklären, dass er an der Forderung von EUR 5.000,-- nicht festhalte. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist wird mit dem Anraten zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage gedroht. Weiter heißt es: "Aus vorbezeichneten Gründen wird unser Mandant selbstverständlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung diesbezüglich nicht abgeben".
Der Antragsteller meint, dass er gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG und aus § 15 IV, II MarkenG habe geltend machen können.
Die Kammer hat am 11.8.2010 das aus Bl 13-15 der Akte ersichtliche Verbot erlassen. Dem Antragsgegner wurden auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller diese einstweilige Verfügung als endgültige Regelung in der Sache anerkannt, sich aber einen Kostenwiderspruch vorbehalten.
Mit diesem macht er geltend, keinen Anlass zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens gegeben zu haben, weil er nicht abgemahnt worden sei. Der Antragsgegner meint, das als Anlage K 1 eingereichte Schreiben sei keine Abmahnung, weil es als "Rechnung" bezeichnet werde und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht angedroht werde.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu bestätigen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass in dem Schreiben vom 29.6.2010 ausreichend deutlich gerichtliche Schritte angedroht würden. In der vorliegenden Konstellation habe der Antragsgegner erkennen müssen, dass im Weigerungsfalle ein Gerichtsverfahren drohe. Selbst das Fehlen einer Abmahnung wäre unschädlich gewesen, da der Antragsgegner gewusst habe oder zumindest habe wissen müssen, dass der Antragsteller bei Ausbleiben einer Erklärung gerichtliche Hilfe suchen würde.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 III ZPO im schriftlichen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Kostenwiderspruch des Antragsgegners ist begründet.
Dem Antragsteller sind die Kosten des Erlass- und des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens aus einer entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO.
Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung durch die Abgabe einer Abschlusserklärung sofort anerkannt und de...