Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 22.06.2015; Aktenzeichen 11 C 27/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22.06.2015, Az. 11 C 27/14, abgeändert:
Die auf den Eigentümerversammlungen der „Untergemeinschaft A Wohnungen” vom 23.08.2012 zu TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung sowie der Einzelabrechnungen 2011 der „Untergemeinschaft A Wohnungen” sind hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenposition „Gutachterkosten” (Betrag: EUR 15.314,84) nichtig.
Die auf der Eigentümerversammlung der „Untergemeinschaft B Tiefgarage” vom 23.08.2012 zu TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung sowie der Einzelabrechnungen 2011 der „Untergemeinschaft B Tiefgarage” sind hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenposition „Gutachterkosten” (Betrag: EUR 1.065,11) nichtig.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerinnen 67 % und die Beklagten 33 % zu tragen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 2.236,23 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die WEG F. XX-XX, (PLZ) H. und streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit und Gültigkeit der auf den Eigentümerversammlungen der Untergemeinschaft A (Wohnungen) und B (Tiefgarage) vom 23.08.2012 jeweils zu TOP 2 und 3 beschlossenen Jahresabrechnungen 2011 der jeweiligen Untergemeinschaft (Gesamt- und Einzelabrechnungen) in Bezug auf die Position „Gutachterkosten” (Protokoll der Eigentümerversammlungen: Anl. K 6).
Nach der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 20.03.2008 (Anl. K 2), die zwischen den Parteien gilt, wurden zwei Untergemeinschaften (Untergemeinschaft A: Wohnungen und Untergemeinschaft B: Stellplätze) gebildet, deren Mitglieder gem. I. § 1 Ziff. 3 (3) „in tatsächlicher Hinsicht voneinander getrennte und unabhängige Eigentümergemeinschaften” bilden sollen, die lediglich durch das Miteigentum an Grund und Boden und durch die grundsätzlich geltende Gemeinschaftsordnung für die Gesamtanlage miteinander verbunden sind.
In der auf den Eigentümerversammlungen der Untergemeinschaften A und B am 23.08.2012 beschlossenen Gesamtjahresabrechnung 2011 der jeweiligen Untergemeinschaft und den Einzelabrechnungen wurden die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. R.-S. von EUR 16.379,95 im Verhältnis EUR 15.314,84 (Untergemeinschaft A) und EUR 1.065,11 (Untergemeinschaft B) verteilt. Innerhalb der Untergemeinschaften erfolgte die Verteilung der Kosten jeweils im Verhältnis der Miteigentumsanteile der Mitglieder der Untergemeinschaft.
Hinsichtlich der Lastentragung sieht II. § 3 (7) Ziff. 1 der Gemeinschaftsordnung vor, dass die Instandhaltung der Tiefgarage alleine der Untergemeinschaft B obliegt. In Ziff. 2 der Regelungen heißt es in Satz 4: „Die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, des Betriebes und des etwaigen Wiederaufbaus trägt jede Untergemeinschaft für sich, wobei innerhalb der Untergemeinschaft die jeweiligen Aufwendungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufzuteilen sind.”
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Urteil vom 22.06.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Gutachterkosten von EUR 15.314,84 und EUR 1.065,11 (Tiefgarage) zu Recht in die Abrechnungen eingestellt worden seien, weil die Kosten nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in dieser Weise aus den Mitteln der Untergemeinschaften bezahlt worden seien. Eine Beschlussanfechtung wegen „falscher Zahlung” sei nicht möglich. Selbst unberechtigte Ausgaben seien wie gezahlt in die Jahresabrechnung einzustellen. Gutachterkosten gehörten im Übrigen zum Bereich der „Instandsetzung”, nicht der „Instandhaltung”. Insofern widersprächen sich die Regelungen in II. § 3 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 7 Nr. 2 Satz 4 der Teilungserklärung, da im erstzitierten Satz nur die Instandhaltungskosten der Untergemeinschaft Tiefgarage, im zweitzitierten Satz jedoch alle möglichen trennbaren Kosten „jeder Untergemeinschaft für sich” aufgebürdet würden. Die Regelungen seien perplex. Mithin gelte das Gesetz (§ 16 Abs. 2 WEG i.V.m. II. § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Teilungserklärung). Dem entspreche die von der Verwaltung in den Gesamtabrechnungen vorgenommene Aufteilung der Gutachterkosten. Die Klägerinnen hätten nicht vorgetragen, dass die in den Gesamtabrechnungen angegebenen Gutachterkosten nicht entstanden oder nicht so in Rechnung gestellt worden seien. Der Stundennachweis über 284 Stunden, der der dem Gericht vorgelegten Rechnung des Gutachters vom 19.06.2011 (Anl. K 8) beigefügt gewesen sei, enthalte keine Positionen, deren Bezug oder Ursachenermittlung nicht mit dem Gemeinschaftseigentum in Übere...