Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbau eines Bades
Orientierungssatz
Vom Mieter vertragsgemäß vorgenommene Einbauten von dauerhaftem Nutzwert sind bei der Räumung nach Vertragsbeendigung nicht wieder vom Mieter zu entfernen (aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM), es sei denn, der Vermieter hat sich einen entsprechenden Anspruch vorbehalten.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Beklagten stand ein Anspruch auf Entfernung des von dem Kläger und seinen Mitmietern eingebauten Bades nicht zu, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des § 16 im Mietvertrag noch weil etwa das Bad mangelhaft eingebaut worden war. Zwar ist der Beklagten darin zu folgen, daß der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, seine Einbauten und Einrichtungen zu entfernen. Das entspricht auch dem Regelungsgehalt in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages. Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall anerkannt daß der Mieter in Gemäßheit des Vertrages Einbauten vorgenommen hat, die das Mietobjekt verändern und auf Dauer angelegt sind, sofern sie nicht nur für den speziellen Gebrauch des Mieters bestimmt sind, sondern auch späteren Bewohnern zugute kommen. In einem solchen Fall besteht die Pflicht zum Abbau und Entfernen nur wenn sich der Vermieter einen entsprechenden Anspruch bei Erteilung der Erlaubnis vorbehalten hat. Anderenfalls darf der Mieter darauf vertrauen, daß der Vermieter die dauerhafte Einrichtung - unbeschadet einer Entschädigungspflicht - übernehmen will, zumindest aber nicht die Beseitigung bei Mietende verlangen wird.
Vorliegend war dem Kläger und seinen Mitmietern in § 8 Nr. 1 des Vertrages gestattet worden, Sanitärinstallationen und Kücheninstallationen einzubauen. Irgendwelche besonderen Auflagen sind ihm nicht gemacht worden, insbesondere was die räumliche Aufteilung anbelangt. Ebensowenig war ein Raum in der Wohnung vorhanden, der erkennbar als Bad ausgewiesen war. Unstreitig hat zudem der Ehemann der Beklagten, der die Verwaltung mitführt, das Bad gesehen und keine Einwände erhoben. Dieses stellte eine dauerhafte Einrichtung dar, die über die Mietzeit der Kläger hinaus nutzbar blieb; denn die Wohnung verfügte über kein anderes Bad. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei unzweckmäßig gewesen, das Bad in die Küche als gefangenen Raum einzubauen; denn abgesehen davon, daß sie keine Vorgaben gemacht hat, hatte ihr Ehemann trotz Kenntnis von der Lage des Bades dem Einbau nicht widersprochen. Die erstinstanzlich zur Akte gereichte Grundrißskizze ergibt nicht, daß nur der Abstellraum als Bad in Betracht kommen sollte.
Die Regelung in § 16 des Mietvertrages läßt als Formularklausel zumindest offen, ob über die allgemeine Entfernungspflicht des Mieters hinausgehend auch die diesbezüglichen Ausnahmen hiervon ausgeschlossen sein sollten. Derartige Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten (§ 5 AGBG). Gleichwohl wäre der Kläger zur Entfernung des Bades verpflichtet, wenn es unsachgemäß eingebaut worden sein sollte. Das hat die Beklagte aber nicht bewiesen (wird ausgeführt).
Fundstellen