Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 03.08.2012; Aktenzeichen 102c C 45/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 03.08.2012, Az. 102c C 45/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.2012 (Protokoll Anl. K 2). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen den zu TOP 5 gefassten Beschluss, durch den ihr die Kosten der unter TOP 1 bis 4 beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich ihres Sondereigentums auferlegt wurden. Zwischen den Parteien gilt die Teilungserklärung vom 15.12.2000 des Notars H. P., H. (UR-Nr. 3 …) (Anl. K 4) nebst Ergänzung vom 22.06.2011 (UR-Nr. 1582/2011 des Notars Dr. D. T., H) (Anl. K 5). Die Parteien streiten darum, ob die in Ziff. III. der Änderung der Teilungserklärung vereinbarte Kostenregelung im Zusammenhang mit den Vorbemerkungen Ziff. 2 und 6 so auszulegen ist, dass diese auch die Kosten der auf der Eigentümerversammlung vom 20.03.2012 beschlossenen Maßnahmen umfasst und der Klägerin auferlegt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.08.2012 stattgegeben und den zu TOP 5 auf der Eigentümerversammlung vom 20.03.2012 gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss einer Rechtsgrundlage ermangele. Sofern Ziff. III. der geänderten Teilungserklärung so auszulegen sei, dass die Klägerin nur kostentragungs-, nicht aber instandsetzungsverpflichtet hinsichtlich der dort gemeinten „Ausbau/Sanierungsarbeiten” wäre und diese auch instandsetzungsnotwendiges Gemeinschaftseigentum im „räumlichen Zusammenhang” mit den Ausbauarbeiten umfassten, wäre die Bestimmung gem. § 138 BGB nichtig, da die Klägerin rechtlos gestellt würde, indem sie von der Gemeinschaft hinsichtlich des Kostenumfangs und des Werkunternehmers beschlossene Maßnahmen bezahlen müsste. Lege man die Klausel geltungserhaltend im Zusammenhang mit den vorhergehenden Ziff. 2 und 6 so aus, dass die instandsetzungs- und kostentragungsverpflichtet sein solle, fehle den Wohnungseigentümern die Kompetenz, über diese Instandsetzungen zu beschließen. Die Klägerin verfüge über ein Dispositionsrecht, wie sie ihrer Instandsetzungspflicht nachkomme. Daher seien die zu TOP 1 bis 4 gefassten Beschlüsse wegen Überschreitung der Beschlusskompetenz nichtig.
Mit dem angefochtenen Beschluss werde außerhalb des gesetzlichen Systems des § 21 Abs. 7 WEG und der Jahresabrechnung (§ 28 WEG) ein Anspruch begründet. Ein derartiger Beschluss sei anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig.
Im Übrigen sei die Klausel in Ziff. III der geänderten Teilungserklärung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont im Zusammenhang mit vorgehenden Ziff. 2 und 6 so auszulegen, dass die Klägerin nur für diejenigen Kosten haften solle, die „im Zusammenhang” mit den Ausbauarbeiten stünden. Damit sei ein kausaler, kein räumlicher Zusammenhang gemeint. Die Wortwahl „Ausbau/Sanierung” ändere daran nichts, denn der beabsichtigte Ausbau sei eine sanierende Verbesserung der Dachgeschoss-Situation gewesen. Nicht jedoch sei gemeint gewesen, dass die Klägerin die Instandsetzungsverpflichtung für das gesamte Dachgeschoss in der „Umgebung” des ausgebauten Raumes habe tragen sollen, denn Ziff. 2 lege ihr die Instandsetzungspflicht nur für den hergestellten „neu errichteten Baukörper” auf. Die Klägerin habe als Ausbauerin die WEG von den Ausbaukosten und den diesbezüglichen späteren Folgekosten freihalten sollen. Die Beklagten hätten in keiner Weise substantiiert dargelegt, weshalb die unter TOP 1 bis 4 beschlossenen Instandsetzungen mit den Ausbautätigkeiten der Klägerin hätten zusammenhängen sollen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13.08.2012 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 13.09.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.11.2012 mit einem am 09.11.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten tragen vor, dass die zu TOP 1 bis 4 gefassten Beschlüsse nicht nichtig seien. Diese Beschlüsse habe die Klägerin auch nicht angegriffen. Zudem sei die These des Amtsgerichts nicht haltbar, dass es sittenwidrig sei, wenn die Gemeinschaftsordnung vorsehe, dass die Instandhaltungslast bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liege, die zu dem betreffenden Gebäudeteil gehörende Kostentragungspflicht aber den Sondereigentümer treffe. Die in Ziff. III des Nachtrags der Teilungserklärung getroffene Regelung sei so auszulegen, dass nicht nur die Kosten des Ausbaus der Wohnung Nr. 11 zu Wohnzwecken von der Klägerin zu tragen seien, sondern sämtliche Kosten des Ausbaus und der Sanierung des Dachgeschosses, und zwar sowohl die einmal...