Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 23.12.2009; Aktenzeichen 539 C 26/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 23.12.2009 – 539 C 26/09 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert:
Den Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,– (zweihundertfünfzigtausend 00/100), ersatzweise Ordnungshaft,
verboten
auf dem Flurstück …, verzeichnet im Grundbuch von S. zu Bd. 46, Bl. …, auf der ihnen als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartenfläche eine Garage zu errichten.
Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszuges.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B.weg … in S. Zwischen ihnen gilt die Teilungserklärung vom 23.4.1982. § 4 Abs. 2 der die Parteien verbindenden Teilungserklärung lautet: „Der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 1 [d.h. die Beklagten] erhält das Sondernutzungsrecht an der rückwärtigen Gartenfläche, wie in der Anlage Nr. 5 in grüner Farbe dargelegt …”.
Die Beklagten beabsichtigen, auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche nördlich der vorhandenen Stellplätze eine Garage zu errichten. Mit der Fällung von Bäumen haben sie bereits begonnen.
Die Beklagten stützen sich auf einen bestandskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.10.2008, nach welchem sie berechtigt seien, auf der Grundlage der der Einladung zur Eigentümerversammlung beigefügten Unterlagen eine Garage zu errichten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, auf dem in der Teilungserklärung des im Grundbuch von S., Bd. 46, Bl. …, verzeichneten Flurstücks … als Gartenfläche Sondernutzungsrechtes eine Garage zu errichten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, der Feststellungsklage fehle das Rechtsschutzinteresse, weil ein Leistungsantrag möglich gewesen wäre. Außerdem hat das Amtsgericht die Klage auch für unbegründet gehalten, weil die Beklagten aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses vom 31.10.2008 zur Errichtung der Garage berechtigt seien.
Gegen das ihm am 07.01.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.02.2010 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 22.03.2010 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines am 08.03.2010 (einem Montag) gestellten Antrages bis zum 22.03.2010 verlängert worden ist.
Der Kläger hält seine Feststellungsklage für zulässig und ist der Ansicht, der bestandskräftige Beschluss stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Dieser sei nichtig. Es handele sich bei ihm nicht um den Beschluss einer baulichen Änderung, sondern um eine Umwidmung der Gartenfläche. Das Vorhaben der Beklagten sei einem Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich, sondern erfordere eine Vereinbarung. An dieser fehle es.
Hilfsweise nimmt der Kläger im Berufungsverfahren die Beklagten auf Unterlassung des geplanten Bauvorhabens in Anspruch.
Er beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 23.12.2009, Geschäftszeichen 539 C 26/09 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese zurückzuverweisen, ersatzweise das Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, auf dem Flurstück …, verzeichnet im Grundbuch von S. zu Bd. 46 Bl. … auf der als Sondernutzungsrecht den Beklagten zugewiesenen Gartenfläche eine Garage zu errichten, hilfsweise den Beklagten zu verbieten, auf dem vorbezeichneten Flurstück eine Garage zu errichten oder errichten zu lassen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie widersprechen der Klagänderung im Berufungsverfahren und sind der Ansicht, die Bestandskraft des Beschlusses vom 31.10.2008 stehe den Einwendungen des Klägers gegen ihr Vorhaben entgegen. Entgegen der Meinung des Klägers sei dieser Beschluss auch ausreichend bestimmt. Eine Umwidmung der Gartenfläche liege nicht vor. Der Kläger werde durch den geplanten Garagenbau nicht beeinträchtigt. Weiter wenden sich die Beklagten mit Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 27.09.2010 gegen den Anspruch des Beklagten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und aus dem Hilfsantrag begründet.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht die Feststellungsklage für unzulässig erachtet, weil eine Klage auf Leistung (Unterlassung) möglich und zumutbar ist. Diese Klage bietet eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, weil sie zu einer endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess führt, was zur Folge hat, dass dem abstrakten Feststellungsinteresse das Rechtsschutzinteresse fehlt (Zöller-Greger, 28. Aufl., § 256 ZPO, Rz. 7 ...