Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 21.04.2011; Aktenzeichen 102dC 98/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.04.2011 (Geschäfts-Nr.: 102D C 98/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die W. L. W., 8, 8 + b, 2. H. und streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 31.08.2009 zu TOP 9 gefassten Beschlusses über die Bestellung der Fa. S. K. GmbH zur Verwalterin.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2011 abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hatte, den auf der Eigentümerversammlung vom 31.08.2009 zu TOP 9 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht aus geführt, dass der Beschluss nicht die Bestellung eines weiteren Verwalters, sondern die Auswechselung des Verwalters zum Gegenstand gehabt habe. Ein wichtiger zur Abberufung berechtigender Grund habe dafür nicht vorliegen müssen. Es hätten keine Angebote anderer Verwalter eingeholt werden müssen, da es trotz Rechtsformwechsels im Kern lediglich um die Fortsetzung der bereits bestehenden Verwaltung mit denselben handelnden Personen und zu denselben Konditionen gegangen sei. Relevante Unterschiede seien durch die Rechtsformänderung nicht zu erkennen. Bei der früheren Verwaltung (einer GmbH & Co. KG) sei die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH gewesen, so dass letzten Endes immer eine GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen hafte. Eine erhebliche Veränderung liege auch nicht in der Änderung des Geschäftsführers, weil der neue Geschäfts führer L. H. bereits vorher die Geschäfte faktisch geführt habe. Mit der Rechtsformänderung sei auch keine erhebliche Änderung der Haftungsmasse eingetreten. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Haftungsmasse für die Wohnungseigentümer überhaupt ein relevantes Auswahlkriterium gewesen sei. Die Vermögenssituation der Gesellschaft könne sich jederzeit ändern. Der vom Kläger monierte katastrophale Zustand des Gemeinschaftseigentums wäre lediglich Thema eines Abberufungsverfahrens.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 05.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem 06.06.2011, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 29.06.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger trägt vor, dass der Wechsel der juristischen Person des Verwalters einer Neu bestellung gleich komme und es für die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses daher keiner Verschlechterung der Haftungssituation der Eigentümer bedürfe. Die S. C. GmbH & Co. KG habe ausweichlich ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2009 (Anl. K 9) über Aktiva in Höhe von EUR 673.079,35 und ein Eigenkapital von EUR 189.475,84 verfügt, während die S. K. GmbH zum 31.12.2009 einen Jahresfehlbetrag von EUR 3.851,36 ausgewiesen habe (Anl. K 10). Den Wohnungseigentümern hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine neue Verwaltung im Rahmen eines Auswahlverfahrens unter mehreren Bewerbern zu bestellen. In keinem Fall entspreche es ordnungsgemäßer Verwaltung, die Wohnungseigentümer durch die sachlich falsche Information, die handelnden Personen blieben unverändert, obwohl die nach § 35 GmbHG tatsächlich gewechselt hätten, zu beschwichtigen, um sie zu einem möglichst unauffälligen Wechsel des Vertragspartners mit möglicherweise weitreichenden Haftungsfolgen zu bewegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.04.2011 (Geschäfts-Nr.: 102D C 98/10) abzuändern und auch den in der Eigentümerversammlung vom 31.08.2010 zu TOP 9 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass bei einem Wechsel der Rechtsform die neue Gesellschaft nicht ohne Zutun der Wohnungseigentümer neue Verwalterin werde. Davon sei aber der vor liegende Fall der Auswechselung der Verwaltung zu trennen. Durch die Rechtsformänderung sei an den Modalitäten des Verwaltervertrages nichts geändert worden. Sie rügten den Vortrag des Klägers zu den vorgelegten Auszügen aus dem Unternehmensregister als verspätet. Die Haftungsmasse sei zudem kein relevantes Kriterium bei der Verwalterbestellung der Fa. S. & C. am 22.01.2009 gewesen. Der angefochtene Beschluss habe nicht auf falschen Informationen beruht, da die handelnden Personen und Ansprechpartner gleich geblieben seien. Selbst wenn man die Auswechselung des Verwalters als Bestellung ansehen wollte, sei diese mit einer Wiederbestellung vergleichbar, so dass es der Einholung von Alternativangeboten nicht bedurft habe. Die Auswechselung sei nur für ein weiteres Jahr erfolgt und habe damit dem ursprünglichen Bestellungszeitraum entsprochen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Sc...

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