Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 29.04.2016; Aktenzeichen 980b C 62/15 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29.04.2016, Az. 980b C 62/15 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 11.11.2015 zu TOP 2 gefassten Beschlusses Nr. 94 über die Neuwahl des Verwaltungsbeirats (Auszug aus der Beschlusssammlung: Anl. K 4).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat den auf der Eigentümerversammlung vom 11.11.2015 zu TOP 2 (Beschluss Nr. 94) gefassten Beschluss betreffend die Neuwahl des Verwaltungsbeirats mit Urteil vom 29.04.2016 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Kläger für die Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da er selbst zum Beirat gewählt worden sei und diese Wahl auch angestrebt habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den von ihm gerügten Verfahrensmangel schon anlässlich der Abstimmung gekannt habe. Der Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Versammlung sei nicht beschlussfähig im Sinne von § 25 Abs. 3 WEG i.V.m. § 15 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 TE gewesen. Entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 TE hätten sich sieben Eigentümer vom Verwalter vertreten lassen. Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers ausüben dürften aber nur Ehegatten, Familienangehörige oder andere Wohnungseigentümer. Wortlaut und Sinn der Regelung sprächen nicht zwingend dafür, dass auch die Verwalter zum Kreis der Vertreter zählen solle. Anhaltspunkte dafür, dass es den Beklagten unzumutbar gewesen wäre, eine in der Teilungserklärung benannte Person zu ihrem Vertreter zu bestellen, bestünden nicht. Soweit sich die Beklagten auf den Standpunkt stellten, dass der Verwalter ohnehin an der Versammlung teilnehme, weshalb dessen Bevollmächtigung von § 15 Abs. 2 Satz 1 TE gedeckt sei, würden sie verkennen, dass der Wortlaut eine solche Übertragung des Stimmrechts nicht hergebe und eine Bevollmächtigung nur ausnahmsweise in Betracht komme.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 04.05.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 13.05.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 04.07.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten tragen vor, dass das Interesse, gemeinschaftsfremde Einwirkungen fernzuhalten, nicht verletzt sein könne, wenn eine Person, die zwar nach dem reinen Wortlaut der Vertreterklausel nicht vertreten dürfe, schon deswegen an der Versammlung teilnehmen werde und dürfe, weil sie eine eigenes Teilnahmerecht habe. Hiervon gänzlich zu unterscheiden seien die Fälle, bei welchen aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) z.B. ein externer Rechtsbeistand den Wohnungseigentümer vertreten oder begleiten dürfe. Die vom Amtsgericht für das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses zitierte Entscheidung des BGH passe nicht, da es um die Frage gehe, ob der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss
persönlich betroffen sein müsse. Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 29.04.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Az. 980b C 62/15, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und trägt vor, dass der Verwalter nur dann ein eigenes Teilnahmerecht an der Versammlung habe, wenn er zugleich Wohnungseigentümer sei, was hier nicht der Fall sei. Die Eigentümer könnten einen anderen Versammlungsleiter wählen und somit dem Verwalter das Teilnahmerecht aus § 24 Abs. 5 WEG entziehen. Auch aus § 27 WEG könne kein eigenes Teilnahmerecht des Verwalters hergeleitet werden. Für eine teleologische Reduktion der Teilungserklärung sei kein Platz, weil die Regelung eindeutig sei. Die Eigentümer hätten aufgrund der in § 18 der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel schon längst eine Änderung der Vertreterklausel in die Wege leiten können. Der Kläger, der erst seit 2012 Eigentümer sei, habe bei Erwerb seiner Wohnung davon ausgehen können und dürfen, dass § 15 der Teilungserklärung wörtlich praktiziert werde und eine Majorisierung der Versammlung durch den Verwalter somit nicht erfolgen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Z...