Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen 980C C 56/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juli 2009 – 980C C 56/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG U.-straße …, 22… Hamburg (Winterhude), und streiten darüber, ob der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage für die Sanierung eines Gewerbebaus auf dem Grundstück ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), der folgender Ergänzungen bedarf:

In der Gemeinschaft gilt die notarielle Teilungserklärung (TE) vom 20. Mai 1983 (UR-Nr. 2472/1983 des Hamburgischen Notars Dr. D., Anl. K2, Bl. 29 d.A.). Das Grundstück der Gemeinschaft ist – von der Straße aus gesehen – jeweils vorne und hinten mit einem Gebäude bebaut, und zwar mit einem viergeschossigen Vorderhaus nebst Anbau und einem rückwärtigen Doppelhaus (mitsamt der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 und 9 bezeichneten Wohnungen). Die Klägerin zu 1) ist alleinige Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 (1. OG links im Vorderhaus, mit 103/1.000stel Miteigentumsanteilen [MEA]), Nr. 3 (1. OG links ebd., 50/1.000stel MEA) und mit Nr. 4 (2. OG links ebd., 103/1000stel MEA) bezeichneten Wohnungen. Die mit Nr. 5 bezeichnete Wohnung (2. OG rechts ebd., 50/1.000stel MEA) steht jeweils im hälftigen Eigentum der Kläger.

Der Beklagte zu 2) ist Teileigentümer der mit Nr. 1 bezeichneten Sondereigentumseinheit, einer Bäckerei (Laden / Backhaus), verbunden mit 243/1.000stel MEA (vgl. § 2 Ziff. 1 TE, Bl. 34 d.A.). Diese Einheit, die der Beklagte zu 2) mit Kaufvertrag vom 2. Juni 2004 (Anlage K6, Bl. 56 d.A.) erwarb, ist im Erdgeschoss des viergeschossigen Vorderhauses sowie in einem eingeschossigen Anbau – sog. Gewerbehalle, angrenzend an das Vorderhaus, aber getrennt von diesem (vgl. Anlage K3, Bl. 44 d.A.) – belegen, bestehend aus einem Laden mit Nebenraum und WC, 2 Betriebsräumen und einer Backstube mit 3 Nebenräumen nebst Kellerräumen (Treppenraum / Gang). Er ist zudem Eigentümer der mit Nr. 6 bezeichneten Wohnung im 3. OG links des Vorderhauses (64/1.000stel MEA).

Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer der Wohnung Nr. 7 (ebd. rechts) mit 48/1.000stel MEA. Den Einheiten im Vordergebäude kommen insgesamt 661/1.000stel MEA zu (K9).

Zum „Gegenstand des Wohnungseigentums” heißt es in § 3 TE (Bl. 35R d.A.):

„(2)

Gegenstand des Sondereigentums

Gegenstand des Sondereigentums sind die im § 2 dieses Teilungsvertrages bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes (…)”

In § 7 TE („Instandhaltung, Instandsetzung, bauliche Änderungen”) heißt es (Bl. 36R):

„(1)

Jeder Wohnungseigentümer hat die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind, oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden oder diesem zu dienen bestimmt sind, und zwar auf eigene Kosten, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen. Als Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums der Wohnungen Nr. 1 bis Nr. 7, der Wohnung Nr. 8 und der Wohnung Nr. 9 sind jeweils die Gebäude anzusehen, in denen sich diese Wohnungen befinden, wobei für die Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 bis Nr. 7 intern die Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander aufgeteilt werden. (…)

(2)

Soweit die Verpflichtung nach Abs. (1) nicht den Wohnungseigentümer trifft, wird das Gemeinschaftseigentum durch den Verwalter auf gemeinschaftliche Kosten der Wohnungseigentümer instandgehalten und bei Beschädigung instandgesetzt. (…)

In der Eigentümerversammlung vom 30. September 2008 (vgl. Protokoll, Anlage K1, Bl. 25 d.A.) wurde zu „Punkt 7” mit den Stimmen der Beklagten zu 1) und 2) (355/661stel) gegen die Stimmen der Kläger (306/661stel) folgender Beschluss („Nr. 14”) gefasst:

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Sanierung am Gemeinschaftseigentum des Gewerbeanbaus gemäß Kostenschätzung in Höhe von ca. 138.670,00 EUR. Die Finanzierung dieser Maßnahme erfolgt durch Zahlung einer Sonderumlage in Höhe von ca. EUR 138.670,00, verteilt nach Miteigentumsanteilen der Einheiten Nr. 1-7, zahlbar nach erster Aufforderung durch den Verwalter. Die Sonderumlage wird der Rücklage zugeführt. Die Kosten der Maßnahme werden der Rücklage entnommen.”

Auf der Versammlung wurde der Beklagte zu 2) durch den Beklagten zu 1) vertreten. Nach § 15 Ziff. 3 Abs. 2 TE bestimmt sich das Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung nach MEA; jeder 1.000stel MEA gewährt danach eine Stimme (Bl. 40 d.A.). In Ziff. 4 heißt es: „Bei dieser Mehrhauswohnanlage mit eindeutig voneinander abgegrenzten Hausteilen können Beschlüsse über Maßnahmen, die nur eines der Gebäude bzw. der abgegrenzten Hausteile betreffen, diejenigen Wohnungseigentümer – deren Sondereigentum in dem betreffenden Gebäude gelegen ist – allein fas...

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