Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionsanspruch des Verwalters von Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Vermittlung von Wohnräumen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verwalterstellung beim Wohnungseigentum in Abgrenzung zum Sondereigentum. Zu den Leistungen eines Wohnungseigentumsverwalters.

 

Orientierungssatz

Der Verwalter des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann als Wohnungsvermittler tätig werden und hier für eine Provision gemäß BGB § 652 Abs 1 fordern, denn er ist nicht Verwalter des Sondereigentums bzw der Wohnräume iSv WoVermittG § 2 Abs 2 Nr 2 (juris: WoVermRG), selbst dann nicht wenn er gelegentlich untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten für einen Wohnungseigentümer ausführt. Eine Verwalterstellung für das Sondereigentum wäre erst dann anzunehmen, wenn die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben für das Sondereigentum ein solches Gewicht erreicht hat, daß der Anlaß dafür nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit gesehen werden kann, sondern sich als eigenständige Verwaltertätigkeit darstellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739713

NJW 1997, 2827

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge