Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger DM 15.100.– (Deutsche Mark fühfzehntausendeinhundert) nebst 8 % Zinsen seit dem 20. Januar 1993 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, den Klägern einen vollständigen Auszug aus dem Treuhandregister mit Namen und Adressen der dort aufgeführten Timesharer auszuhändigen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Kläger 1/3.
Die Beklagte zu 1 trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten fallen der Beklagten zu 1. zu 1/3, den Klägern zu 2/3 zur Last.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,–, für die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.400,–, im übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.300,– abzuwenden wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger schlössen am 22. Juli 1992 mit der … einen Kaufvertrag über ein „Feriennutzungsrecht” – „Treuhandmodell” – an der Ferienwohnanlage Todtmooser Hof in Todtmoos im Schwarzwald, vgl. Anlage K 1.
In dem Vertrag mit den Klägern, Anlage K 1, heißt es unter § 1, daß die … (das ist die Beklagte zu 1.) Inhaber von Dauerwohnrechten an der Anlage Todtmooser Hof sei, die sie, die Beklagte zu 1., treuhänderisch halte. Weiter heißt es in § 1, daß die Verkäuferin berechtigt sei, die endgültige Wohnungsbezeichnung und die Kalenderwochen durch Vervollständigung der Beschreibung des Kaufgegenstandes unter § 2 Absatz 6 des Vertrages nach Feststellung der Verfügbarkeit zu bestimmen.
Den Klägern wurde laut Kaufvertrag Anlage K 1 § 2 ein Anteil von zwei Wochen mit einer Dauer des Feriennutzungsrechts bis 31. Dezember 2041 zu einem Kaufpreis von DM 24.500,– verkauft. Im Kaufvertrag vom 22. Juli 1992 Wurde zunächst die. Wohnungsnummer 523 mit den Kalenderwochen 28 und 29 eingetragen. Die … teilte den Klägern später mit, daß eine Änderung erfolgt sei. Dementsprechend wurde am 1. September 1992 den Klägern ein Urlaubszertifikat von der Beklagten zu 1. für die Wohnung Nr. 315 mit den unveränderten Kalenderwochen 28 und 29 ausgestellt (vgl. Anl. K 8, Urlaubszertifikat).
Nach § 2 Ziffer 3 der Anlage K 1 war eine Verwaltungsordnung und ein Servicevertrag (insoweit wird auf die Anlagen K 2 und K 3 verwiesen) Teil des Vertrags.
Die Kläger überwiesen DM 7.400,– auf ein Konto der … DM 17.100,– auf ein Konto der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. überwies den Betrag von DM 17.100,–, der am 1. September 1992 bei ihr einging dann weiter an die … (vgl. hierzu Anl. B 8, B 9, eidesstattl. Vers. d. Mitarbeiterin der Bekl. Fr. … u. Kopie Buchungskto).
Der Vertrag Anlage K 1 enthält in § 3 Ziffer 6 a, b, c Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte über bei ihr eingehende Gelder verfügen kann. In diesem Zusammenhang ist auf den ebenfalls am 22. Januar 1996 zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1. geschlossenen Treuhandvertrag, Anlage K 5, zu verweisen, Darin heißt es, daß der Treuhänder Bruchteile am Dauerwohnrecht im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Treugebers für diesen hält (§ 2). In § 3 dieses Treuhandvertrages zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits heißt es, daß der Treuhänder ein Register über die Verteilung der einzelnen Bruchteile führt. § 13 Absatz 5 der Verwaltungsanordnung (Anl. K 3) bestimmt, daß Mitberechtigte am Dauernutzungsrecht Registerabschriften erhalten können.
Im Zusammenhang mit der unter den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den bei ihr eingegangenen Kaufpreisanteil an die … auszukehren, behandeln die Parteien auch den Umstand, daß die Wohnung Nr. 315 (anders als die zunächst im Vertrag genannte Wohnung Nr. 523) mit einem erstrangigen Grundpfandrecht belastet war, vgl. Grundbuchauszug Anlage K 9. Die Berechtigte, die … bewilligte unter dem 4. Dezember 1996 die Eintragung der Abtretung ihrer Grundschuld an die Beklagte zu 2. sowie die Aushändigung der Grundpfandbriefe an die neue Gläubigerin. Nach der von der Beklagten überreichten Kopie des aktuellen Grundbuchsauszugs, vgl. Anlage B 17, wurde die Grundschuld inzwischen Gelöscht.
Feriennutzungsrechte (Timesharing) werden weitgehend vermarktet und sind für das Publikum insbesondere insoweit interessant, als im Zusammenhang mit dem Erwerb des Nutzungsrechts Tauschmöglichkeiten betreffend andere Ferienanlagen sich eröffnen. Im vorliegenden Fall sieht die Anlage K 1 („Kaufvertrag Dauerwohnrecht”) eine Kooperation mit dem … vor § 3 des Vertrags Anlage K 1 bestimmt, daß im Kaufpreis enthalten ist die Mitgliedsgebühr für die zunächst fünfjährige Mitgliedschaft beim …
Der … sah jedenfalls im weiteren Verlauf den Erhaltungszustand des Todtmooser Hofes ...