Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 09.07.2014; Aktenzeichen 539 C 10/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 09.07.2014, Az. 539 C 10/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Eigentümer einer im Erdgeschoss der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft S.terrasse XXXX, (PLZ) H., belegenen Wohnung. Zu dieser Wohnung gehört eine Terrasse, an der ein Sondernutzungsrecht der Kläger besteht. Die Beklagte ist Verwalterin der Eigentümergemeinschaft. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Wiederherstellung (Neuanpflanzung) einer Hecke in Anspruch, die sich ursprünglich zwischen der Terrasse der Kläger und der angrenzenden Gemeinschaftsfläche befand und deren Beseitigung die Beklagte veranlasste.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vertragliche Ansprüche der Kläger aus dem Verwaltervertrag bestünden nicht. Vertragspartner seien nicht die Kläger, sondern der Verband. Sofern es – wie hier – um Ersatzansprüche gehe, bei denen dem Verband ein Wahlrecht zustehe, müsse dieses ausgeübt werden. Erst anschließend könne der Verband einzelne Eigentümer ermächtigen, Ansprüche klageweise geltend zu machen. Auch gesetzliche Ansprüche gemäß §§ 1004, 823 BGB seien nicht gegeben. Da es im vorliegenden Fall nicht um Schäden am Sondereigentum der Kläger gehe, sondern das Gemeinschaftseigentum betroffen sei, bestehe eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes. Dieser müsse in einem solchen Fall entscheiden, in welcher Weise ein Ersatzanspruch durchgesetzt werden solle und ob Naturalrestitution oder Geldersatz verlangt werden solle.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10.07.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 07.08.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 10.09.2014 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe eigenmächtig und ohne entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gehandelt. Auf der Versammlung der Untergemeinschaft Bauteil B, Haus 10, sei lediglich seitens eines anderen Wohnungseigentümers ein entsprechender Wunsch geäußert worden, ohne dass es zu einer Beschlussfassung gekommen sei (Anlage K 3). Die Beseitigung der Hecke stelle schließlich auch keine Maßnahme laufender Verwaltung dar. Ebenso wenig stehe sie im Zusammenhang mit – im Übrigen gleichfalls streitigen – Maßnahmen zur Hangsicherung. Es widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, einzelne Wohnungseigentümer – die Kläger – hierdurch zu benachteiligen. Auch wenn die Bepflanzung Teil des Gemeinschaftseigentums sei, diene sie doch der Abgrenzung und Einfriedung ihrer Terrasse. Solange der Verband Ansprüche nicht an sich gezogen habe, könnten sie zudem auch Abwehransprüche in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum, die durch Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zu erfüllen seien, geltend machen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 09.07.2014, AZ 539 C 10/14 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf dem Grundstück S.terrasse XX, H. von dem Gebäude aus gesehen rechtsseitig ihrer Terrasse eine Eibenhecke zu pflanzen mit einer Höhe von wenigstens 1 m und einer Länge von 1,5 m.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, zutreffend habe das Amtsgericht Ansprüche der Kläger verneint. Ein Wiederherstellungsanspruch sei ein Schadensersatzanspruch, der sich nicht aus § 1004 BGB herleiten lasse. Es habe sich auch nicht um eine Schikane, sondern um eine im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung durchgeführte Maßnahme gehandelt, die der Hangbefestigung auf dem Grundstück gedient habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 249, 280 BGB wegen schuldhafter Verletzung des Verwaltervertrages besteht nicht. Für Ansprüche, die der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem von ihr geschlossenen Verwaltervertrag zustehen, ist diese selbst prozessführungsbefugt (Klein, in: Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 160; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 80). Sie, die Gemeinschaft, übt nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus.
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltervertrag nicht nur R...