Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen 303B C 18/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 18. November 2009 – Az. 303B C 18/09 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer beiden Berufungen (318 S 209/09 und 318 S 53/10).

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die WEG Z. H. …, 22… Hamburg (Bahrenfeld). Sie streiten um die Gültigkeit mehrerer, auf der Versammlung vom 13. Mai 2009 gefasster Beschlüsse, und zwar zu den TOPs 4a) und 4b), 9, 10a) und 10c), 12, 15/2, 15/3, 15/4 und 15/5. Soweit die Klägerin ursprünglich auch noch den auf derselben Versammlung zu TOP 3 gefassten Beschluss angefochten hatte, ist ihre auf dessen Ungültigerklärung gerichtete Klage durch das Amtsgericht mit Schluss-Urteil vom 24. Februar 2010 abgewiesen worden; die Kammer hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 30. September 2010 verworfen (Az. 318 S 53/10); die notwendige Entscheidung über die Kosten dieser Berufung ist noch offen.

Auf der Versammlung vom 13. Mai 2009 wurden über die „Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats” (TOPs 4a) und 4b), die „Änderung des Umlagemaßstabes nach § 7 HKVO der verbrauchsabhängigen Heizkosten von 50%:50% in 70% Verbrauch und 30% Grundkosten gemäss der in Kraft getretenen Änderung der Heizkostenverordnung ab 01.01.2009” (TOP 9), die „Sanierung der restlichen Balkone” betreffend die „Terminierung” (TOP 10a) und die „Bezahlung der Kosten” (TOP 10c), die „Erhöhung der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage” (TOP 12) sowie über diverse Anträge auf Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltung (TOPs 15/2-5) Beschlüsse gefasst; letztere wurden mehrheitlich abgelehnt, während die zuerst genannten Beschlüsse die notwendige Stimmenmehrheit fanden.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der keiner weiteren Ergänzung mehr bedarf.

Das Amtsgericht hat den zu TOP 10b) auf der Versammlung vom 13. Mai 2009 gefassten Beschluss mit seinem Teil-Urteil vom 18. November 2009 (Bl. 269 d.A.) für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen – was Gegenstand der Berufung der Klägerin ist – abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Die Beschlüsse zu den TOPs 4, 9, 10, 12 und 15 widersprächen nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Bezüglich einer etwaigen Schadensersatzpflicht des Verwaltungsbeirats fehle es an konkretem Vortrag (TOP 4b). Eine Schadensersatzpflicht der Verwaltung sei nicht erkennbar; der den Beschlussanträgen zu TOP 15 zugrunde liegende Vorwurf sei mangels entsprechender Tatsachen nicht überprüfbar (TOP 4a). Dem Vorbringen der Klägerin sei lediglich insoweit eine – mögliche – Pflichtverletzung der Verwaltung zu entnehmen, als dass es um die Verlegung der Müllgefäße entgegen einer früheren Beschlusslage gegangen sei. Die getroffene Wahl der Verwaltung habe Nachteile vermieden; außerdem hätten die Eigentümer dieses Vorgehen mit dem Absehen von Ersatzansprüchen gebilligt. Der Beschluss zu TOP 9 sei wirksam; zwar sei der Abrechnungsmodus für die Heizkosten in der laufenden Abrechnungsperiode geändert worden, die entsprechende Befugnis folge aber aus § 3 S. 2 HKVO. Die Regelung in § 556a Abs. 2 S. 2 BGB finde ausschließlich auf Mietverhältnisse Anwendung. Da lediglich der Umverteilungsschlüssel geändert worden sei und die Klägerin sich auch an den Kosten des Trockenraums zu beteiligen habe unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch sie, werde die Gültigkeit des Beschlusses auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Trockenraum nicht ausgenommen worden sei. Die Frage, ob dieser Raum eine gesonderte Wärmeerfassung benötigte, könne dahingestellt bleiben, da die Verteilung der Kosten hierdurch nicht anders ausgefallen wäre; eine Zuordnung nach jeweiligem Verbraucher könne nicht erfolgen. Die zu TOP 10a) beschlossene Balkonsanierung in zeitlicher Staffelung sei nicht zu beanstanden. Dass eine solche Sanierung als modernisierende Instandsetzung erfolgen dürfe, sei rechtskräftig entschieden. Dem Vortrag der Klägerin sei nichts dazu zu entnehmen, dass die zeitliche Abfolge unangemessen sei. Die Aufteilung der Kosten (TOP 10c) sei ebenfalls ordnungsgemäß bzw. seien von der Klägerin keine Gründe dargelegt worden, die gegen diese Verteilung (Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage und Bildung einer Sonderumlage) sprächen. Auch die Erhöhung der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage (TOP 12) sei nicht zu beanstanden, weil die Gemeinschaft ihr Ermessen insoweit nicht überschritten habe. Erfahrungsgemäß steige mit dem Ablauf der Jahre der Finanzierungsbedarf für Instandsetzungsmaßnahmen und insbesondere bei anstehenden Maßnahmen sei es angebracht und üblich, den Finanzbedarf über eine Erhöhung der Rücklage abzufedern. Für eine Ermächtigung der Klägerin (TOPs 15/2-5) sei kein Raum gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nach § 27 Abs. 2 S. 3 WEG nicht vorgelegen hätten. ...

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