Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Nichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung wegen Unterschreitung der Jahresfrist und treuwidrige Berufung des Mieters auf die Unwirksamkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine Staffelmietvereinbarung ist insgesamt nichtig, wenn die nach MHG § 10 Abs 2 S 4 (juris: MietHöReglG) vorgesehene Jahresfrist bis zur nächsten/ersten Erhöhung nicht eingehalten wird.

2. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles kann es dem Mieter jedoch nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung zu berufen (hier: Unterschreitung der Jahresfrist, weil der vertraglich vorgesehene Mietbeginn infolge einer Verzögerung beim Dachausbau nicht eingehalten werden konnte, die Wohnung erst 15 Tage später übergeben wurde und die Parteien deshalb in einem Vertragsnachtrag den Mietbeginn entsprechend unter Aufrechterhaltung der übrigen Vertragsvereinbarungen verschoben haben).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738781

NZM 1999, 957

ZMR 1999, 339

RdW 2000, 29

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