Die Rechtskraft d.Klg. bescheinigt
Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 03.07.1996; Aktenzeichen 41a C 851/94) |
AG Hamburg (Teilurteil vom 13.03.1996; Aktenzeichen 41a C 851/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 1996 (Geschäftsnummer: 41a C 851/94) abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand weitere DM 286,85 (zweihundertsechsundachtzig 85/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. März 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schluß-Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Juli 1996 (Geschäftsnummer: 41a C 851/94) abgeändert.
Die Klage wird in Höhe von DM 338,83 nebst Zinsen abgewiesen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand DM 1.208,55 (eintausendzweihundertundacht 55/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen auf je DM 98,91 seit dem 6. Februar, 6. März, 6. April, 6. Mai und 6. Juni 1995 sowie auf je DM 102,– seit dem 6. Juli, 6. August, 6. September, 6. Oktober, 6. November, 6. Dezember 1995 und 6. Januar 1996 Zug um Zug gegen Beseitigung der Ursachen der Spak- und Schimmelbildung im Wohnzimmer der Wohnung der Beklagten … zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kläger tragen je 15 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % der Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen. Mit Beschluß vom 11. Oktober 1996 hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Kamphausen vom 28. Mai 1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts Hamburg ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die von den Beklagten im Zeitraum vom Juli 1993 bis einschließlich März 1994 geltend gemachte Minderung gemäß § 537 BGB im wesentlichen für begründet erachtet. Die Kammer schließt sich der ausführlichen Begründung und rechtlichen Bewertung durch das Amtsgericht im wesentlichen an.
Bis auf einen Gesichtspunkt, der erst im Berufungsverfahren zutage getreten ist, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Erst mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 18. September 1996 wurde der von den Beklagten nach dem Mietvertrag für die streitige Zeit geschuldete Mietzins von DM 691,79 aufgeschlüsselt. Danach entfallen auf die Netto-Miete DM 428,49 und auf die Betriebskostenvorauszahlung DM 133,30, so daß sich die Brutto-Kalt-Miete auf DM 561,79 stellt. Nach allgemeiner Hamburger Rechtsprechung ist die Minderung von der Brutto-Kalt-Miete zu berechnen, wovon beide Parteivertreter zu Recht ausgehen, so daß auch das Amtsgericht auf der Grundlage des Parteivortrages zugrundelegen durfte, bei dem Betrag von DM 691,79 handele es sich um die Brutto-Kalt-Miete. Auf der Grundlage der Berechnungen des Amtsgerichts ergibt sich für die vorgenannte Zeit ein Nachzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von DM 286,85. Der Zinsanspruch ist unstreitig.
Die weitergehenden Einwände der Kläger gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts sind nicht begründet. Die Kläger wenden ein, die Feuchtigkeitserscheinungen seien nicht bauseitig bedingt, sondern beruhten auf falschem Wohn- und Lüftungsverhalten. Dies ist, wie sich zur Überzeugung der Kammer aus den beiden Gutachten des Sachverständigen … ergibt, nur zum Teil richtig. Es ist insoweit zutreffend, als die Feuchtigkeitserscheinungen nicht darauf beruhen, daß Wasser von außen durch die Wände in die Wohnräume eindringt. Es ist jedoch nicht richtig, soweit die Kläger aus diesem Ergebnis der Untersuchungen folgern, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten auf einer Obhutspflichtverletzung der Beklagten, nämlich falschem Wohn- und Lüftungsverhalten. Der Sachverständige Kamphausen, auf dessen Gutachten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat sehr anschaulich und überzeugend beschrieben, daß die im Erdgeschoß des Hauses über einem unbeheizten Keller liegende Wohnung der Beklagten erhebliche Defizite im Wärmedurchlaßwiderstand der Wände, zumal oberhalb der Kellerdecke und in den Ecken aufweist. Den Klägern ist zwar darin zuzustimmen, daß diesen bauseitigen Mängeln durch ein entsprechendes Wohn- und Lüftungsverhalten seitens der Beklagten mit der Folge begegnet werden kann, daß sie nicht zu Feuchtigkeitserscheinungen und -schaden führen. Die Kläger übersehen dabei jedoch, daß es nicht auf die abstrakte Betrachtung ankommt, ob Feuchteschäden überhaupt durch Wohn- und Lüftungsverhalten vermieden werden können, sondern vielmehr darauf, ob den Mietern im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ein derartiges übersteigertes Wohnverhalten überhaupt zumutbar ist. Bei genauer Betrachtung liegt der Fehler des Mietobjekts, der die Beklagten zur Minderung berechtigt, darin, daß die Wohnung Mängel aufweist, welche durch übl...