Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 24.08.2011; Aktenzeichen 102d C 40/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. August 2011 – Az. 102d C 40/11 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin tragt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Mitglied der WEG K. …c, H. (H.), die von der Beklagten verwaltet wird, und begehrt in zweiter Instanz noch die Aufnahme von zwei Tagesordnungspunkten für eine Eigentümerversammlung, die die Beklagte unverzüglich einberufen soll.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem Urteil vom 24. August 2011 (Bl. 132 d.A.) verurteilt, auf der nächsten Eigentümerversammlung bis spätestens zum 31. Dezember 2011 der WEG K. …c folgende Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen: Terminierung der Eigentümerversammlung, aktuelle Grundlagen der Hausverwaltung und zu den aktuell von dieser zu erfüllende Aufgaben, Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen der Hausverwaltung und Neuvergabe der Hausverwaltung. Im Übrigen hat das Amtsgericht – was Gegenstand der Berufung der Klägerin ist – die Klage abgewiesen, soweit der Antrag der Klägerin auch auf die Tagesordnungspunkte „Umgang mit den vom vormaligen Hausverwalter Herrn B. in Höhe von EUR 127.471,69 zzgl. Zinsen geltend gemachten Forderungen” sowie „von Seiten des vormaligen Hausverwalters vorzulegende bzw. noch einzufordernde Verwaltungsunterlagen” gerichtet war.

In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht dazu ausgeführt, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer vom Verwalter verlangen könne, dass dieser bestimmte Punkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung setze. Die Entscheidung darüber stehe in dessen pflichtgemäßen Ermessen. Pflichtgemäß sei die Entscheidung, wenn die Erörterung des betreffenden Themas ordnungsgemäßer Verwaltung, also § 21 Abs. 2 WEG entspreche und die Ladungsfrist von zwei Wochen nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG einzuhalten sei. Sei letztere abgelaufen, bestehe kein solcher Anspruch, weil die Herbeiführung formal rechtswidriger Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Der Eigentümer habe aber die Möglichkeit, die Durchführung einer weiteren Versammlung oder, je nach seinen zeitlichen Möglichkeiten, die Aufnahme „seiner” Punkte in die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu verlangen. Das für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn der Einladungsberechtigte, also der Verwalter, auf die Aufforderung des Eigentümers, einen Punkt in die Tagesordnung zu nehmen, keine entsprechende Bereitschaft dazu bestätigt.

Ein Rechtsschutzbedürfnis stehe der Klägerin vorliegend zur Seite, weil die Beklagte auf deren Aufforderungsschreiben vom 17. März 2011 [Anlage K 9, Bl. 69 d.A.] nicht mehr reagiert habe.

Soweit die Klägerin für die nächste Versammlung einen TOP „Umgang mit den vom vormaligen Hausverwalter (…) geltend gemachten Forderungen” begehre, habe sich dieses Anliegen bereits vor Erhebung der Klage [am 21. Mai 2011, vgl. Bl. 76R d.A.] erledigt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 zu TOP 2 [vgl. Anlage K 7, Bl. 65 d.A.] habe die Gemeinschaft bereits über den Umgang mit der betreffenden Forderung, jedenfalls im Umfang von EUR 123.008,19 entschieden. Es sei nicht schlüssig dargetan, inwiefern es ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, darüber ein zweites Mal zu entscheiden. Die rechtliche Klärung des Rechtsverhältnisses werde zudem auch in dem anhängigen Zahlungsklageverfahren des Herrn B. erfolgen. Sofern Differenzen zwischen der in der Versammlung erörterten Forderung (EUR 123.008,19), dem Mahnbescheid (EUR 112.824,71) und der hier von ihr bezifferten Forderung (EUR 127.471,69) zu verzeichnen seien, habe die Klägerin nicht substantiiert dargetan, worauf diese beruhten. Der sich ergebene Differenzbetrag von EUR 4.463,50 rechtfertige jedenfalls keine erneute Befassung. Nicht entscheidungserheblich sei, wie die Verwaltung mit der Forderung umgegangen sei. Nur, weil die Klägerin sich mit ihrem Begehren auf der Versammlung vom 3. Februar 2011 nicht habe durchsetzen können, bestehe keinerlei Veranlassung, das Thema erneut zu erörtern. Im hiesigen Klagverfahren sei das Bestehen des Zahlungsanspruchs auch nicht weiter zu prüfen.

Bezüglich des Themas „Verwaltungsunterlagen” gelte entsprechendes. Die Gemeinschaft habe darüber am 3. Februar 2011 zu TOP 3 entschieden. Der Bedarf für eine erneute Erörterung dieses Punktes sei nicht schlüssig dargetan. Außerdem sei insoweit auch ein Klageverfahren anhängig, welches die erhoffte Klärung bringen werde; nur ein Prozess dazu genüge daher. Auch spiele in diesem Zusammenhang die rechtliche Bewertung des Anspruchs keine Rolle.

Gegen dieses Urteil, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. Oktober 2011 (Bl. 141 d.A.), hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. September 2011 – Eingang bei...

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