Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 12.09.2016; Aktenzeichen 22a C 433/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.09.2016, Az. 22a C 433/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschlüsse zu den TOP 3 und 11 der Eigentümerversammlung vom 01.12.2014 werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Soweit die Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.09.2016, Az. 22a C 433/14, im Hinblick auf TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 01.12.2014 angreifen, wird die Berufung verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Kläger 5% und die Beklagten 95% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.400,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit der in der Eigentümerversammlung vom 01.12.2014 zu TOP 3, 7 und 11 gefassten Beschlüsse (Protokoll: Anl. K 3 – Bl. 24 – 25 d.A.).
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit seinem am 12.09.2016 verkündeten Urteil den Beschluss zu TOP 3 für ungültig erklärt und die Nichtigkeit des zu TOP 7 gefassten Beschlusses festgestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass der Beschluss zu TOP 3 ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Dem Beschlusstext lasse sich bei objektiver Auslegung kein hinreichend klarer Regelungsgegenstand entnehmen. Soweit die Beklagten vortrügen, auf diese Weise hätten die mangelnden Abrechnungen der Vorjahre ausgeglichen werden sollen, sei diese Vorgehensweise nicht geeignet, das Versäumnis bislang unterbliebener Jahresabrechnungen nachzuholen. Wenn Abrechnungen noch nicht genehmigt worden seien, dann sei eine entsprechende Beschlussfassung nachzuholen. Wenn sich aus den genehmigten Jahresabrechnungen sodann Nachzahlungsforderungen der Gemeinschaft bzw. Guthaben einzelner Wohnungseigentümer ergäben, sei einem solchen Saldo Rechnung zu tragen. Der Beschluss zu TOP 7 sei nichtig. Es fehle an der notwendigen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft. Für die Regelung von Maßnahmen, die keine Verwaltungsangelegenheit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darstellten, bestehe keine Beschlusskompetenz i.S.d. § 21 Abs. 1, 3 und 4 WEG. Bei dem streitgegenständlichen Winterdienst handele es sich nicht um eine Verwaltungsaufgabe der Gemeinschaft. Allein das Interesse von einigen Eigentümern, den Weg in der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage auch nach Schneefall nutzen zu können, begründe keine Verwaltungsangelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ferner hat das Amtsgericht in seinem Urteil den Beschluss zu TOP 12 der Eigentümerversammlung vom 01.12.2014 für ungültig erklärt, obgleich die Kläger und die Beklagten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 06.10.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2016 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach vorheriger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.01.2017 mit einem am diesen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagten tragen vor, dass das Urteil hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu TOP 12 gefassten Beschlusses anzugreifen sei, weil das Amtsgericht trotz übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Sache entschieden habe. Dieser Fehler könne nicht im Wege der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO behoben werden. Es liege weder ein Schreibfehler noch eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor. Soweit das Amtsgericht den Beschlussantrag zu TOP 3 für unverständlich halte, könne dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung bestehe der Beschlussantrag zum einen aus dem Antragstext und zum anderen aus den – dem Protokoll – beigefügten Saldenberechnungen der Firma E.. Ziehe man diese Berechnungen bei der Gesamtbetrachtung des Beschlussantrages heran, so ergebe sich eindeutig, dass hierin die jeweiligen Ergebnisse der von der Firma E. erstellten Jahreseinzelabrechnungen 2009-2011 sowie der Abrechnungen der Jahre 2013 und 2014 abgebildet worden seien. Sodann sei jeweils die Saldierung der Guthaben und Nachzahlungsbeträge erfolgt. Hinsichtlich des zu TOP 7 gefassten Beschlusses sei zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Weg die Verbindung zwischen den beiden Häusern der Wohnungseigentümergemeinschaft darstelle. Um überhaupt in die Häuser zu gelangen, werde ein Teil des Verbindungsweges ohnehin genutzt und sei – wie erstinstanzlich bereits vorgetragen – zu diesem Zweck von der Freien und Hansestadt Hamburg gemietet.
Die Beklagten beantragten,
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen vor...