Entscheidungsstichwort (Thema)
Time-Sharing: Unwirksamer Vertrag über den Kauf eines Dauerwohnrechts wegen Intransparenz bezüglich der erworbenen Rechtsposition
Orientierungssatz
Ein Formularvertrag über den Kauf eines Dauerwohnrechts in einer Ferienwohnung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach AGBG § 9 unwirksam, wenn der Käufer über die tatsächlich erworbene Rechtsposition in der Weise getäuscht wird, daß ihm nach dem Vertragstext der Erwerb eines dinglich gesicherten zeitanteiligen Wohnrechts versprochen wird (ausschließliche Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt), während ihm tatsächlich mangels Eintragungsfähigkeit eines zeitanteiligen Wohnrechts lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Nutzung der Wohnung während eines bestimmten Zeitraums eingeräumt wird.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 1. November 1994 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 29.000,--. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung eines Kaufpreises aus einem Vertrag über ein Dauerwohnrecht an einer Ferienwohnung in Anspruch.
Die Beklagte hatte die Kläger über eine mit ihr verbundene Organisation namens "V-Ferienclub" unter Ankündigung eines Gewinnes eines einwöchigen Aufenthaltes in einer Ferienwohnanlage zu einer Veranstaltung am 31. August 1993 in F eingeladen. Im Rahmen dieser Veranstaltung, deren genauer Ablauf zwischen den Parteien streitig ist, unterzeichneten die Kläger einen Vertrag mit der Beklagten, der die Überschrift "Kaufvertrag Dauerwohnrecht" trägt (Anl. K 1). Die Beklagte, die ursprünglich Inhaberin grundbuchlich eingetragener Dauerwohnrechte an verschiedenen Ferienwohnungen in der Anlage "... in ... war, hatte diese im Rahmen einer Treuhandvereinbarung (Anl. B ...) der Fa. ... als Treuhänderin übertragen, wobei die Beklagte jedoch zum Verkauf dieser Wohnrechte im eigenen Namen ermächtigt blieb.
In dem von der Beklagten vorgefertigten und mit "Kaufvertrag über ein Dauerwohnrecht nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz" überschriebenen Vertragsformular heißt es u.a. folgendermaßen:
"...
§ 2 Kauf
1. Die Verkäuferin verkauft an den Käufer von dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Dauerwohnrecht einen Anteil von 2/52
...
4. Der Käufer schließt ... in gesonderter Vereinbarung einen Grundbuchtreuhandvertrag. Mit Übernahme dieser Treuhandschaft und Eintragung des Käufers in das Gemeinschaftsregister hat die Verkäuferin ihre Verpflichtung aus diesem Kaufvertrag nach Absatz 1 erfüllt.
...".
Die betreffende Wohnung wurde in dem Vertrag dahingehend bestimmt, daß es sich um die Wohnung Nr. 523, eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ... des Amtsgerichts ... handele und die den Käufern zustehenden Kalenderwochen wurden mit "30 und 31" angegeben. Der Kaufpreis betrug DM 24.500,-- und enthielt den Preis für eine fünfjährige Mitgliedschaft bei ... (...), einem weltweiten Tausch-Verbund für Ferienobjekte. Daneben verpflichteten sich die Käufer, eine "Service-Gebühr", welche jährlich anfallen sollte und für das Jahr 1992 zunächst mit DM 360,-- festgesetzt wurde, zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sollten an die Firma ... erfolgen, die das Geld an die Beklagte weiterleiten sollte. Das Ende des Dauerwohnrechtes wurde mit dem 31. Dezember 2041 angegeben. Auf den Vertrag im einzelnen wird Bezug genommen.
Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unterzeichneten die Kläger am selben Tag einen "Treuhandvertrag" mit der ... (Anl. B ... b). In diesem Vertrag heißt es u.a. wie folgt:
"...
§ 2 Treuhänderische Grundbucheintragung
1. Mit Abschluß eines Kaufvertrages über den Erwerb eines Bruchteils des Dauerwohnrechts vereinbaren Treugeber und Treuhänder, daß die Eintragung des Treugebers als Inhaber des erworbenen Bruchteilsrechts dergestalt erfolgt, daß der Treuhänder für den Treugeber im eigenen Namen, aber auf dessen Rechnung in Abteilung II des vorgenannten Grundbuchs als Inhaber des Dauerwohnrechts eingetragen bleibt.
...
§ 3: Pflichten des Treuhänders
...
3. Der Treuhänder führt ein Register über die Verteilung der einzelnen Bruchteile des Dauerwohnrechts, ...
§ 5 Beendigung der Treuhandschaft
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien jeweils mit dreimonatiger Kündigungsfrist beendet werden.
...
4. Sofern im Kündigungsfalle gesetzliche Vorschriften oder von der Rechtsprechung aufgestellte Richtlinien einer Eintragung des Treugebers im Grundbuch bezüglich seines Bruchteilsrechts entgegenstehen, ist der Treuhänder von seiner Verpflichtung befreit, insoweit einer Änderung der Abteilung II des Grundbuchs zuzustimmen, und die Verpflichtung des Treugebers zur Zahlung von Treuhandgebühren bleibt unverändert bestehen. Beenden dagegen alle Inhaber von Bruchteilsrechten das Treuhandverhältnis, so wird der Treuhänder der den Erfordernissen aller Treugeber entspr...