Entscheidungsstichwort (Thema)

Time-Sharing-Vertrag: Verbotene Anzahlung innerhalb der Widerrufsfrist. Time-Sharing-Vertrag: unwirksame ausländische Adresse in der Widerrufsbelehrung

 

Orientierungssatz

1. Die Entgegennahme eines Überweisungsauftrags über den vollständigen Kaufpreis eines Feriennutzungsrechts durch einen Time-Sharing-Anbieter vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen zehntägigen Widerrufsfrist stellt eine "Anzahlung" im Sinne von TzWrg § 7 dar und begründet wegen Verstoßes gegen das Anzahlungsverbot einen Schadensersatzanspruch nach BGB § 823 Abs 2, TzWrG § 7. Unbeachtlich ist, ob die Gutschrift aus der Überweisung ebenfalls innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt.

2. Ist in der Widerrufsbelehrung des Time-Sharing-Erwerbsvertrages als Adresse für den Widerruf nur eine zu einem Staat gehörende Insel angegeben (hier: Isla de Margarita in Venezuela), so ist die Aufforderung, den Widerruf an diese Anschrift zu richten, wegen Verstoßes gegen BGB § 242 unbeachtlich, weil für den Erwerber nicht erkennbar ist, ob eine vollständige Adresse vorliegt, und in welchen Staat in welcher Sprache der Widerruf zu senden ist. In einem solchen Fall gilt ein inländisches "Servicebüro" des Time-Sharing-Unternehmens als dessen Vertreter, und ist ein diesem gegenüber erklärter Widerruf wirksam.

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 16 U 255/97)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit Vertrag vom 16.03.1997 von der Firma ..., vertreten durch den Präsidenten ... ein Ferienwohnrecht an der in Spanien gelegenen Ferienanlage .... Das Teilzeitwohnrecht berechtigt den Kläger und seine Ehefrau zur Nutzung einer Ferienwohnung in der genannten Ferienwohnanlage in der Hauptsaison bei einer Belegung mit maximal 4 Personen für eine Woche im Jahr, wobei eine Laufzeit bis zum Jahr 2045 vereinbart wurde. Gleichzeitig sollte der Kläger und seine Ehefrau für zunächst 3 Jahre bei ..., ..., an einer weltweiten Tauschmöglichkeit für Wohnrechte teilnehmen. Der Kaufpreis für das Ferienwohnrecht betrug 19.308,00 DM, darin enthalten die dreijährige RCI-Gebühr 432,00 DM; weiter verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau, 1,75 % Rechtsanwalts und Notargebühr in Höhe von 192,00 DM zu zahlen.

Zum Vertragsabschluß kam es in den Räumen der ...; diesbezüglich behauptet der Kläger, zum Besuch dort durch ein fingiertes Preisausschreiben der Beklagten veranlaßt worden zu sein. Über den gesamten Kaufpreis von 19.500,00 DM stellte der Kläger einen Überweisungsauftrag an seine Bank zu Gunsten der Beklagten aus und unterschrieb diesen. Er überließ ihn im Rahmen der Vertragsverhandlungen einem Mitarbeiter der Beklagten.

Bei Unterzeichnung des Teilzeitwohnrechtsvertrages wurde dem Kläger eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 10 der Akten Bezug genommen wird. Danach sollten der Kläger und seine Ehefrau den Kaufvertrag innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Abschluß desselben und Aushändigung der Widerrufsbelehrung widerrufen können. Als Widerrufsadressat ist angegeben: Die W. Travel T. International S.A. Sector Konfu, Avenida El Kason , Puerto F., PO Box 195 P. Isla de Margarita. Mit Schreiben vom 21.03.1997 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau, gerichtet an die Beklagte, den geschlossenen Vertrag, unter anderem mit dem Hinweis, der Widerruf werde nicht an die angegebene Adresse gesandt, da der Kläger weder die englische noch die spanische Sprache schreiben oder sprechen könne. Die Beklagte wird in dem Schreiben aufgefordert, das Widerrufsschreiben weiterzuleiten. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens des Klägers und seiner Ehefrau vom 21.03.1997 wird auf Blatt 13 der Akte Bezug genommen.

Mit Valuta vom 03.04.1997 wurde der Betrag von 19.500,00 DM zu Gunsten der Beklagten vom Konto des Klägers abgebucht.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben der Rechtsanwälte ... und Partner auf, den Betrag von 19.500,00 DM bis spätestens 28.04.1997 zurückzuerstatten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.04.1997, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 17 der Akte Bezug genommen wird, und erklärte, sie habe im Auftrag der Firma ... den Service und die Verwaltung für die deutschen Kunden übernommen. Die Tätigkeit beschränkte sich aber darauf, nach Eingang des Kaufpreises auf dem Verwaltungskonto Kaufpreis und Provision für den Inhaber und die Vermittler des Nutzungsrechtes zu verteilen. Man habe deshalb das empfangene Schreiben an die Firma ... weitergeleitet. Mit weiterem Schreiben der Rechtsanwälte ... und Partner des Klägers wurde der Vertrag vom 16.03.1997 nochmals widerrufen und erneut eine Zahlungsfrist für die Rückerstattung des vereinnahmten Betrages gesetzt. Die Beklagte zahlte nicht.

Die Rechtsbeziehungen im Zusamme...

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