Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.03.2008; Aktenzeichen VI ZB 69/05)

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen 19 U 95/05)

 

Tenor

Der Beklagte zu 2 wird als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1, … verurteilt, an den Kläger 1.122.217,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.3.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 83 %, die Beklagte zu 1 allein weitere 8 % und der Kläger 9 % zu tragen.

Die Beklagte zu 1 hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben der Kläger 17 % und der Beklagte zu 2 selbst 83 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger und den Beklagten zu 2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Kaufpreis- bzw. Wertersatz- und Schadensersatzansprüche geltend.

Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war der Groß- und Einzelhandel sowie der Export von Damenoberbekleidung. Über das Vermögen der Firma … ist mit Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.11.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt worden.

Die Insolvenzschuldnerin wurde 1998 in Göttingen gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Beklagte zu 2. Zum 20.3.2000 wurde die Verlegung des Sitzes der Insolvenzschuldnerin von Göttingen nach Maintal … beschlossen.

Neben dem Hauptsitz der Insolvenzschuldnerin in Maintal unterhielt sie insgesamt 15 Verkaufsfilialen in Deutschland. Vom Hauptsitz in Maintal aus wurde das Unternehmen verwaltet, dort befand sich die Buchhaltung und das zentrale Warenlager.

Mit Datum vom 10.5.2000 meldete der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin bei den entsprechenden Gewerbeämtern das Gewerbe der von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen Verkaufsfilialen ab. Ebenfalls am 10.5.2000 wurde die Beklagte zu 1, die Firma … gegründet, die ihren Sitz ebenfalls … in Maintal nahm. Der Vorstand bestand allein aus dem Beklagten zu 2, Aufsichtsratsmitglied war der Bruder des Beklagten zu 2, …. Mit der Gründung übernahm die Beklagte zu 1 alle Filialen der Insolvenzschuldnerin bis auf eine in Northeim.

Mit notariell beurkundeten Vertrag vom 15.5.2000 des Notars … Gelnhausen, UR Nr. … übertrug der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2, seinen Geschäftsanteil an … wohnhaft in Halle-Neustadt, zum Preis von 50.000,– DM. Ebenfalls am 15.5.2000 wurde durch notariell beurkundete Gesellschafterversammlung der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer berufen und der Übernehmer … als neuer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin eingesetzt. Dieser hat dem Beklagten zu 2 Entlastung erteilt. Ferner wurde der Sitz der Gesellschaft von Maintal nach Heusenstamm verlegt.

Am 16.5.2000 wurden die Filialen der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 1 umfirmiert. Die in den Filialen befindlichen Waren wurden entsprechend umetikettiert.

Der Kläger verlangt den Ersatz des Wertes der Geschäftsausstattung in Höhe von 214.274,91 Euro (419.085,29 DM) sowie des Warenbestandes, berechnet nach den Händlereinkaufswerten, in Höhe von 1.137.718,00 EUR.

Neben der Insolvenzschuldnerin existierte die Firma … die ihren Sitz ebenfalls … in Maintal hatte, wobei Geschäftsführer dieser Gesellschaft der Bruder des Beklagten zu 2 … war. Der Geschäftsführer der Firma … und der Beklagte zu 2 veranlassten Warenlieferanten, fällige Rechnungen auf die Firma … umzuschreiben Auch von dieser Firma erfolgten jedoch keine Zahlungen, so dass die Forderungen der Lieferanten teilweise tituliert wurden und die Insolvenzschuldnerin in der Folge in die Insolvenz geriet.

Nach Angabe des Klägers wurden zur Insolvenztabelle Forderungen aus Warenlieferungen im Wert von 2.220.388,20 Euro von 129 Gläubigern angemeldet und in Höhe von 1.702.742,48 Euro zur Insolvenztabelle festgestellt.

Der Beklagte zu 2 erhebt die Einrede der Verjährung gegenüber möglichen deliktischen Ansprüchen gegen ihn.

Der Kläger behauptet,

von Februar bis März 2000 habe die Insolvenzschuldnerin von 51 verschiedenen Lieferanten Waren im Wert von insgesamt 1.137.718,00 Euro netto bezogen. Der Wert des Warenbestandes ergebe sich in dieser Höhe aus der geschäftsintern erstellten EDV-Liste vom 9.5.2000, (Blatt 188 bis 190 der Akte), in der der Warenbestand zu diesem Stichtag erfasst sei. Die Liste sei von dem bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Buchhalter, dem Zeugen … erstellt und dem Kläger überlassen worden. Der EDV-Auszug weise deshalb den Namen der Beklagten zu 1 auf, weil der Zeuge … den Auszug nach der Übernahme der Insolvenzschuldnerin erstellt und dementsprechend das EDV System au...

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