Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 02.11.2005; Aktenzeichen 71 II 359/05) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 02. November 2005 – 71 II 359/05 – wird aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung des TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 09.07.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft und in …. Er hat mit dem vorliegenden Verfahren einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09. Juli 2005 angefochten. Der von ihm unterschriebene Schriftsatz datiert vom 25. Juli 2005 und ist am 05. August 2005 beim Amtsgericht eingegangen. Mit der Anfechtung hat der Antragsteller begehrt, den Tagesordnungspunkt 6 der stattgefundenen Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Unter TOP 6 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einstimmig die Rechnungslegung und die Einzelabrechnung für 2004 genehmigt. Ein Einzelposten dieser Abrechnung umfasst den angefochtenen Unterpunkt der Beiratsvergütung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft in diesem Beschluss auf 3.579,04 EUR festgestellt hat.
Der Antragsteller hat diesen Betrag für unangemessen erachtet und darauf verwiesen, dass angesichts des Umstandes, dass ein Verwaltungsbeirat üblicherweise seine Tätigkeiten unentgeltlich erbringt, dieser Betrag der Höhe nach völlig übersetzt ist. Er ist der Auffassung, dass der Beschluss somit ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und hat dessen Ungültigerklärung beantragt. Diesem Antrag ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Sie ist der Auffassung, ihr, der Antragsgegnerin, könne nicht versagt werden, Vereinbarungen mit dem Verwaltungsbeirat zu treffen, die gerade nicht dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Beiratstätigkeit entsprechen.
Das Amtsgericht hat dem Antrage stattgegeben und den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt. Es hat hierzu ausgeführt, dass wegen des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit der Beiratstätigkeit allenfalls ein Anspruch darauf besteht, angemessen für geleistete Aufwendungen entschädigt zu werden. Bei dem vorliegenden Beschluss handele es sich jedoch um einen Beschluss über die Zahlung eines Beiratsentgeltes. Da dieser in der Vergangenheit nicht durch eine Vereinbarung zustande gekommen sei, könne auch dem angefochtenen Beschluss eine solche Praxis nicht entgegen gehalten werden.
Die hiergegen eingelegte form- und fristgerechte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der Antrag auf Ungültigerklärung zurückzuweisen.
Es mag durchaus sein, dass grundsätzlich die Tätigkeit des Verwaltungsbeirates unentgeltlich erfolgt. Ob diese Überlegungen angesichts der Entwicklung von Wohnungseigentum und insbesondere der Tatsache, dass Wohnungseigentumsgemeinschaften von teilweise beachtlicher Größe – wie hier – zunehmen und die an ihnen beteiligten Wohnungseigentümer häufig mit dem Erwerb von Wohnungseigentum nur Kapitalanlageinteressen verfolgen, noch uneingeschränkt gilt, mag indessen bezweifelt werden. Bei der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich immerhin um eine solche mit 340 Wohnungen, so dass schon von der Größe her die schlichte Feststellung, ein Beirat habe grundsätzlich unentgeltlich tätig zu werden, schon auf Bedenken stößt. Sieht man sich im übrigen die eingereichten Kostenübersichten an, so ist festzustellen, dass immerhin ein Gesamtvolumen von knapp 694.000,00 EUR ausgewiesen ist, wobei diesem Volumen auch im erheblichen Umfange zu prüfende Einzelbelege zugrunde gelegen haben. Immerhin weist die Position laufende Reparaturen einen Umfang von 83.768,41 EUR aus, die Reparatur der Aufzüge 14.474,37 EUR, um nur zwei Positionen herauszugreifen, in welchen, wie sich dem Tagesordnungspunkt zu TOP 5 entnehmen lässt, Prüfungsarbeiten durch den Beirat stattgefunden haben. U.a. sind neben den stichprobenartigen Prüfungen der Kosten für Heizung, Hausmeister, Hausreinigung, Gartenpflege und Rechtsberatung sämtliche Rechnungen des Reparaturkostenkontos bis auf aus der Kasse bezahlte Kleinigkeiten eingesehen und auch bei den übrigen Kostenkonten sämtliche Belege eingesehen, geprüft und abgezeichnet worden. Angesichts dieses Umfanges kann nicht ohne weiteres der Grundsatz durchgehalten werden, grundsätzlich werde der Verwaltungsbeirat unentgeltlich tätig. Der amtsgerichtliche Beschluss enthält zu der Frage, ob hier eine Ausnahme gerechtfertigt sei, nichts. Das Amtsgericht verweist lediglich darauf, dass die Begründung des Antragsgegners hierzu, dass es sich um eine große Gemeinschaft handele, zu keinem anderen Ergebnis führe. Warum dies so ist, teilt das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht mit.
Im übrigen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, das Amtsgericht habe den Gesichtspunkt übersehen, dass zwischen ihr und dem Verwaltungsbeirat aufgrund der vorangegangenen Praxis Vergütungsvereinbarungen getroffen worden seien, bei den...