Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Es besteht kein Anlaß für den Mieter, bei vorzeitigem Auszug eine Verkürzung der vom Gericht gewährten Räumungsfrist zu beantragen.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, daß dem Antrag der beklagten Mieterin auf Verkürzung der ihr gemäß § 721 ZPO gewährten Räumungsfrist wegen vorzeitigen Auszuges das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Bewilligung einer Räumungsfrist hindert nämlich den Mieter nicht an einem vorzeitigen Auszug (vgl. Zöller, ZPO, 13. Aufl., III zu § 721; Schmidt, WM 1968, 165). Zwar hat das LG Wiesbaden (vgl. WM 1968, 164) entschieden, der Mieter, der die Räumungsfrist nicht bis zum Ende ausnutzen wolle, müsse gemäß § 721 ZPO eine Verkürzung dieser Frist beantragen. Zutreffend weist jedoch Schmidt in seiner zitierten Anmerkung zu diesem Urteil darauf hin, es bestehe Einigkeit darüber, daß der Mieter nicht gehindert sei, vor Ablauf der gewährten Räumungsfrist auszuziehen. Auch nach Auffassung der Kammer ist der Mieter nach seinem Auszug für den restlichen Teil der Räumungsfrist nicht zur Mietzahlung verpflichtet, da ein Mietverhältnis nicht mehr besteht und er nach § 557 Abs. 1 BGB die Nutzungsentschädigung nur für die Dauer der Vorenthaltung der gekündigten Mietwohnung zu entrichten hat.

§ 557 BGB spricht nur von der Dauer der Vorenthaltung, nicht etwa von einer Nutzungsentschädigung während der Dauer der Räumungsfrist. Die Gewährung einer Räumungsfrist hat lediglich verfahrensrechtliche, keine materiell-rechtliche Bedeutung. Allerdings sei darauf hingewiesen, daß bei einem Auszug zur Unzeit, also vor dem Schluß der üblichen Mietzinsberechnungsperiode, die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsentschädigung bis zu deren Ende, hier also bis zum Ende des Monats, bestehen bleibt (vgl. Palandt, BGB, 46. Aufl., 3b zu § 557 BGB). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß für den Mieter, bei vorzeitigem Auszug eine Verkürzung der Räumungsfrist zu beantragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732904

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