Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung aus einer Rechtschutzversicherung
Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 06.02.1996; Aktenzeichen 541 C 15575/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Februar 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – 541 C 15575/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. –
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat sie zu Recht zur Zahlung von 1.910,96 DM nebst Zinsen verurteilt.
Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 1 (1), 2 (1) a. 14 (3) ARB i.V. m. der vom Kläger bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherung.
Diese Rechtsschutzversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Gemäß § 1 Abs. 1 ARB sorgt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt dessen hierzu aufzuwendende Kosten, zu denen nach § 2 Abs. 1 a ARB auch die gesetzliche Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes gehört. Maßgeblich für die Eintrittspflicht in diesem Umfang ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles. Diesen bestimmt § 14 Abs. 3 ARB dahin, daß der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Diese Voraussetzungen Hegen für den Bereich der anwaltlichen Tätigkeit der vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte, nämlich die Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages, vor.
Auch nach Auffassung der Beklagten ist ein Versicherungsfall i. S. von § 14 Abs. 3 ARB insoweit gegeben, als der Kläger von dem Geschäftsführer seiner damaligen Arbeitgeberin in Form einer versuchten Nötigung aufgefordert worden ist, einen Auflösungsvertrag zu schließen, weil „ansonsten seine Arbeitgeberin schon Mittel und Wege finden würde, das Arbeitsverhältnis kurzfristig aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen.” Entgegen der Auffassung der Beklagten erstreckt sich die für die Eintrittspflicht der Beklagten maßgebliche notwendige rechtliche Interessenwahrnehmung des Klägers gegenüber der Vertragspflichtverletzung seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht darauf, die versuchte Nötigung abzuwehren. Vielmehr erstreckt sich die notwendige Interessenwahrnehmung auch darauf, dem vertragswidrigen Drängen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses dadurch zu begegnen, besonders günstige Möglichkeiten für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszuhandeln. Wenn die Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Ganzen zielt, ist Versicherungsfall i. S. von § 14 Abs. 3 ARB die Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Durch diese Auseinandersetzung ist adäquat kausal bedingt, daß die Parteien des Arbeitsvertrages sich vergleichsweise in Form eines Aufhebungsvertrages einigen. Der Arbeitnehmer gibt dabei insoweit nach, als er letztlich in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einwilligt. Das Nachgeben des Arbeitgebers liegt darin, Leistungen für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
Anders liegt der Fall z. B. dann, wenn der Arbeitgeber gegen Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, ohne den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Ganzen antasten zu wollen. Dann ist Versicherungsfall i. S. von § 14 Abs. 3 ARB nicht der Streit um den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchem, sondern nur die gesondert zu sehende Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers mit der Auswirkung auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Bei diesem Streit wäre die rechtliche Beratung über den Abschluß und die Gestaltung eines Aufhebungsvertrages nicht notwendig i. S. von § 1 Abs. 1 ARB und könnten auf eine derartige Beratung entfallenden Rechtsanwaltskosten nicht erstattet verlangt werden.
Wie bereits angesprochen, zielte im vorliegenden Fall die auch von der Beklagten eingeräumte Vertragspflichtverletzung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers darauf, daß Arbeitsverhältnis im Ganzen zu beenden. Im Zusammenhang mit diesem Versicherungsfall i. S. von § 14 Abs. 3 ARB durften die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte diesen im Rahmen der notwendigen Interessenwahrung des § 1 Abs. 1 ARB auch hinsichtlich der Gestaltung und des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages beraten, so daß die darauf entfallenden Rechtsanwaltskosten nach § 2 Abs. 1 a ARB von der Beklagten zu erstatten sind. Die Höhe der Anwaltskosten für diese Tätigkeit sind in der Kostennote der … vom 20. Januar 1995 in Höhe von 2.593,25 DM zutreffend berechnet. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten bezogen auf die Gestaltung und den Abschluß eines Aufhebungsvertrages wird von der Beklagten nicht bestritten. Nach Abzug der von der Beklag...