Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: EUR 8.152,00
Tatbestand
Die Klägerin schloss im Jahr 1978 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Hausratversicherungsvertrag, zu dem ein Nachtrag vom 05.02.2009 gehört. Danach ist der Hausrat unter anderem zum Neuwert gegen Einbruchschäden versichert. Die Versicherungssumme beträgt EUR 42.948,52. Wertsachen sind bis maximal 20% der Versicherungssumme (also EUR 8.589,70) versichert. Für den Vertrag sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) in der Fassung Januar 1995 maßgeblich.
Unter § 19 VHB 92 heißt es:
1.
Wertsachen sind
a)
Bargeld
b)
...
c)
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
d)
Pelze, ... sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber;
e)
...
...
§ 21 ("Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall") lautet:
1.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
a)
...
b)
...
c)
der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen,
...
2.
...
3.
Verletzt der Versicherungsnehmer ... diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei.
Sind abhandengekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.
4.
....
Am 6. Juni 2009 kam es zu einem Einbruchdiebstahl in der Wohnung der Klägerin, den die Klägerin noch am selben Tag der Polizei und der Beklagten meldete.
Im Tatbefundbericht der Polizei vom 06.06.2009 sind überwiegend pauschale Angaben der Klägerin festgehalten, wie "diverser Goldschmuck sowie Armbanduhren", "die Spiegelreflexkamera sowie eine Digitalkamera ihres Mannes". Ferner ist im Bericht vermerkt:
Eine genaue Schadensaufstellung werde sie [gemeint: die Klägerin] unaufgefordert der sachbearbeitenden Dienststelle nachreichen.
Derzeit könne sie keine detaillierten Angaben zu den entwendeten Fotoapparaten machen, da dieses alles Gegenstände ihres verstorbenen Mannes gewesen seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 der beigezogenen Beiakte des Staatsanwaltschaft Hildesheim UJs 2009 00 738 355 (Kopie: Anlage B 4, Bl. 51 d.A.) Bezug genommen.
Diejenigen Gegenstände, die von beiden Parteien übereinstimmend als Hausrat eingestuft werden, haben einen Gesamtwert von EUR 2.020,00. Hierauf zahlte die Beklagte EUR 1.616,00 (80%).
Diejenigen Gegenstände, die von beiden Parteien übereinstimmend als Wertsachen (einschließlich Bargeld) eingestuft werden, haben einen Gesamtwert von EUR 8.120,00. Zudem gehören zum Diebesgut von der Klägerin ständig verwendete Silberbestecke mit Messerschneiden aus Edelstahl im Wert von insgesamt EUR 6.500,00. Ob die Silberbestecke als Hausrat (so die Klägerin) oder als Wertsachen einzustufen sind (so die Beklagte) ist streitig. Für die Gegenstände, die nach Ansicht de Beklagten Wertsachen sind, zahlte sie an die Klägerin 80% des vertraglichen Entschädigungs-Höchstbetrags für Wertsachen, nämlich EUR 6.872,00.
Den Abzug von 20% begründete die Beklagte bereits vorgerichtlich damit, dass die Klägerin eine vollständige Stehlgutliste nicht unverzüglich, sondern verspätet bei der Polizei eingereicht habe. Tatsächlich hatte die Klägerin eine schriftliche Aufstellung der gestohlenen Gegenstände erst am 22. Juni 2009 (so die Klägerin) oder 23. Juni 2009 (so die Beklagte unter Hinweis auf den polizeilichen Eingangsstempel) vorgelegt, also 16 oder 17 Tage nach dem Versicherungsfall.
Im vorliegenden Zivilprozess streiten die Parteien zum einen darüber, ob das Silberbesteck versicherungsrechtlich dem Hausrat oder aber den Wertsachen zuzuordnen ist. Ferner streiten die Parteien darüber, ob der von der Beklagten vorgenommene Abzug von 20% berechtigt ist. Schließlich begehrt die Klägerin - als Verzugsschadenersatz - die Zahlung von EUR 359,50 nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen der Deckungsanfrage ihrer Bevollmächtigten bei ihrem Rechtsschutzversicherer.
Die Klägerin behauptet, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Stehlgutliste früher zu erstellen und vorzulegen. Im Übrigen könne sich die Beklagte auch deshalb nicht auf eine Obliegenheitspflichtverletzung berufen, weil sie, die Klägerin, (unstreitig) weder von der Beklagten noch der Polizei am oder nach dem 6. Juni 2009 auf das Unverzüglichkeitsgebot im Zusammenhang mit der Vorlage einer solchen Liste hingewiesen wurde. Die Klägerin meint, unter diesen Umständen sei es der Beklagten verwehrt, sich auf die Versicherungsbedingungen zu berufen.
Die Klägerin beantragt z...