Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Einschränkungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes und WEG-Verwalter
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Januar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. Diese ist nicht verpflichtet, der Klägerin die vereinbarte Maklerprovision zurückzuzahlen.
Entgegen der vom Amtsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des Landgerichts Bonn (WM 96, 148) vertretenen Ansicht unterfällt die Einzelfirma des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 WoVermittG.
Die Kammer tritt insoweit der überwiegend vertretenden Ansicht (Nachweise bei Windisch, Anm. zu LG Bonn a.a.O.) bei. Weder nach Wortlaut noch Zweck der Vorschrift besteht Veranlassung, den WEG-Verwalter des Gemeinschaftseigentums dem im Auftrag des Vermieters handelnden Wohnungsverwalters gleichzustellen.
Schutzzweck der genannten Vorschrift ist es, nur solchen Maklern Provision zukommen zu lassen, die dem Leitbild des unabhängigen Vermittlers von Mietverträgen entsprechen, nicht aber solchen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, wenn sie zugleich Vermieter, Eigentümer, Verwalter der Wohnung oder mit diesen wirtschaftlich verflochten sind.
In einem solchen Konflikt befindet sich der WEG-Verwalter des Gemeinschaftseigentums jedoch nicht oder nicht zwangsläufig. Entgegen der vom LG Bonn vertretenen Ansicht nimmt der WEG-Verwalter nicht die Interessen des Wohnungseigentümers und -vermieters wahr. Er ist vielmehr der Eigentümergemeinschaft verpflichtet, deren Interessen nicht ohne weiteren denen des einzelnen Eigentümers und Vermieters entsprechen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem auch vom Amtsgericht hervorgehobenen Umstand, daß der WEG-Verwalter „Ansprechpartner” des Mieters in allen das Gemeinschaftseigentum betreffenden Fragen ist. Mag diese Handhabung auch tatsächlich üblich sein, so entspricht sie doch nicht der Rechtslage, auf die in Konfliktfällen auch tatsächlich abgestellt werden dürfte: Vertragspartner und also rechtlicher „Ansprechpartner” des Mieters bleibt der Eigentümer und Vermieter der Wohnung.
Der WEG-Verwalter ist auch nicht allein deshalb dem Wohnungsverwalter gleichzustellen, weil ein weiterer Gesetzeszweck darin liegt, zu verhindern, daß vorhandene Kenntnisse von freien Wohnungen auf Kosten der Wohnungssuchenden vermarktet werden (Windisch a.a.O.). Wenn es dem Gesetzgeber darauf angekommen wäre, auch den WEG-Verwalter diesem Verdikt zu unterstellen, hätte es nahegelegen, dieses bei der Novellierung im Jahre 1993 ausdrücklich zu tun. In Kenntnis der herrschenden Ansicht ist dies nicht geschehen, lediglich dem scheidenden Mieter wurde aus dem genannten Grund der Entgeltanspruch versagt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Vertreter der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 28. Januar 1997 (11 U 206/95): diese befaßt sich nicht mit der hier streitigen Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 511622 |
ZMR 1998, 169 |
MDR 1997, 1115 |
IPuR 1998, 49 |
OLG-Rspr 1998, 3 |