Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.150,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der ausweislich seiner Satzung (Bl. 7 d.A.) zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegründet wurde. Gemäß § 2 der Satzung soll er schwerpunktmäßig Wettbewerbsverstöße verfolgen, die nach ihrem sachlichen und örtlichen Bezug gewerbliche Belange der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder berühren.

Der Beklagte ist Immobilienmakler. In dieser Eigenschaft warb er in einer am 04.09.1993, in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung erschienenen Annonce wie folgt:

Laatzen, 2. OG, ca. 104 qm, EBK, 2 Balkone, renoviert, DM 1495,–. …

Der Kläger vertrat die Auffassung, die von dem Beklagten aufgegebene Anzeige verstoße gegen § 6 II WoVG i.V.m. §§ 1, 3 UWG, weil sie lediglich einen Mietpreis in Höhe von 1.495,– DM nennt, ohne Angaben zu weiteren Nebenkosten zu machen.

Er hatte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10.09.1993 (Bl. 31 – 33 d.A.) abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Bl. 34 d.A.). Der Beklagte hatte daraufhin mit Schreiben vom 14.09.1993 (Bl. 35 d.A.) erklärt, daß von seiner Seite kein Wettbewerbsverstoß vorliege, weil die Verlagsgruppe Madsack den Passus „KM” als „DM” gelesen und erscheinen lassen habe.

Der Kläger meint, daß auch der Passus „KM” ohne Angaben der Nebenkosten irreführend sei. Deshalb hatte er den Beklagten erneut vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Bl. 36/37 d.A.).

Der Kläger beantragt

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall des Zuwiderhandelns vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Zeitungsanzeigen zum Zwecke der Wohnungsvermittlung, öffentlich Wohnraum mit Mietpreisen, ohne Hinweis darauf, daß Nebenleistungen besonders zu vergüten sind, anzubieten, insbesondere zu werben: Laatzen, 2. OG, ca. 104 qm, EBK, 2 Balkone, renoviert, DM 1495,–. Flieger Immobilien VDM, Tel. 839752

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, es fehle bereits an der Aktivlegitimation des Klägers. Im übrigen vertritt er die im oben erwähnten Schreiben vom 14.09.1993 vertretene Auffassung und behauptet dazu, daß sich die Firma Madsack für die eigenmächtige Abänderung schriftlich entschuldigt hat.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers kann dahinstehen, da die Klage aus anderem Grund unbegründet ist. Ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG i. V. m. § 6 II WoVermittG liegt nicht vor.

Nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung hat der Wohnungsvermittler u. a. in Zeitungsanzeigen den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen gesondert zu vergüten sind. Die Vorschrift des § 6 II WoVermittG bezweckt, Interessenten ein ausreichendes Bild über die Preisgestaltung zu vermitteln. Allerdings ist weder der Begriff Mietpreis noch der Begriff Nebenleistungen im WoVermittG definiert.

Eine Aufschlüsselung der im einzelnen anfallenden Nebenkosten nach Art und Höhe ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich (OLG Braunschweig, NJW-RR 1993, 1069); so genügt beispielsweise der Hinweis „…,– DM zzg. NK” den Anforderungen des § 6 II WoVermittG (OLG Köln, NStZ 1984, 224). Wenn bereits dieser Hinweis ausreicht, so muß für den Begriff Kaltmiete bzw. die Abkürzung „KM” dasselbe gelten. Als Kaltmiete wird teilweise die Grundmiete einschließlich nicht verbrauchsabhängiger Nebenkosten verstanden, teilweise wird weitergehend zwischen Netto- und Bruttokaltmiete differenziert. Insofern ist der Begriff unklar und irreführend. Er genügt jedoch der nach § 6 II WoVermittG gebotenen Aufklärungspflicht, da jeder Interessent weiß, daß bei einem Kaltmietpreis weitere Nebenkosten zu entrichten sind. Die Angabe „KM” ist damit ebenso aussagekräftig wie die Angabe „…,– DM zzgl. NK”.

Für die Tatsache, daß die Zeitungsannonce vom 04.09.1993 anstelle der Abkürzung „KM” die Bezeichnung „DM” enthält, trifft den Beklagten nicht das für Wettbewerbsverstöße erforderliche Verschulden. Dieser Satzfehler fällt in den Verantwortungsbereich der Verlagsgruppe Madsack, die sich dafür entsprechend entschuldigt hat, wie dem gemäß Ankündigung in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.2.1994 nachgereichten Telefax der Verlagsgruppe … vom 13.9.1993 (Bl. 61 d.A.) zu entnehmen ist.

Die Klage war folglich abzuweisen.

Die Nebentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI793714

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge