Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Beseitigung von Wurzeln und Zweigen des Nachbargrundstücks

 

Orientierungssatz

Allein der Umstand, daß Wurzeln vom Grundstück der Beklagten in das Grundstück der Klägerin hineinwachsen, führt noch nicht zu einer Beeinträchtigung im Sinne des BGB § 1004 Abs 1. Wie sich aus dem Rechtsgedanken des BGB § 910 Abs 2, der bei der Anwendung des BGB § 1004 Abs 1 und 2 zu beachten ist, ergibt, steht der Klägerin ein Beseitigungsanspruch nur dann zu, wenn die Wurzeln ihr Grundstück in irgendeiner Weise tatsächlich und konkret beeinträchtigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733243

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