Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10.2.2006, Aktenzeichen 510 C 14515/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte aus einer Kfz-Kaskoversicherung einzutreten hat, wenn ein mobiles Navigationssystem mit aus einem über Nacht auf einem Privatgrundstück abgestellten Pkw entwendet wird.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das fragliche Navigationsgerät ein befestigtes Zubehörteil i.S.v. § 12 Abs. 1 AKB gewesen sei, denn jedenfalls sei die Versicherung deshalb leistungsfrei geworden, weil das Belassen des Gerätes über Nacht im Pkw grob fahrlässig gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, zunächst sei das fragliche Navigationsgerät ein befestigtes Zubehörteil i.S.v. § 12 Abs. 1 AKB und damit mitversichert. Weiterhin habe die Klägerin auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Schon objektiv sei ihr Verhalten nicht grob fahrlässig gewesen, denn das Auto sei auf einem Privatgrundstück, nämlich einem Stellplatz, abgestellt gewesen und nicht etwa im öffentlichen Verkehrsraum. Subjektiv habe es sich ebenfalls nicht um grobe Fahrlässigkeit gehandelt, denn die Klägerin habe nur ausnahmsweise - wie "einige Male" (S. 5 d. Ss. v. 20.1.2006, Bl. 66 d.A.) vorher - vergessen, das Navigationsgerät aus der Halterung am Armaturenbrett zu entfernen. Ersatzfähig seien als Zeitwert des ca. 18 Monate alten Navigationsgerätes 390,00 € und die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten von 40,72 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 430,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der seit dem 06.07.05 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2006 (Bl. 113 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere im angefochtenen Urteil gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gesondert zugelassene und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
1. An die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen ist die Kammer gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen mit der Berufungsbegründung nicht vorgebracht worden sind, §§ 520 Abs. 3, 529 Abs. 1 ZPO.
2. Eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsverletzung seitens des Amtsgerichts liegt nicht vor, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
a. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin angenommen hat und demzufolge zu einer Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung gem. § 61 VVG gekommen ist.
aa. Die Klägerin hat objektiv grob fahrlässig gehandelt.
Grob fahrlässig handelt, wer nach den Umständen die erforderliche (nicht übliche) Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Ein Navigationsgerät, das auf einer sog. "Schwanenhals"-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und - weil wegen des erforderlichen Empfangs der GPS-Signale ungehinderte Sichtverbindung zu den am Himmel befindlichen Satelliten bestehen muss - sich entweder selbst oder mindestens mit seinem GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potentiellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlsobjekt. Wird das Gerät dennoch über Nacht in dem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche Diebstahlsgefahr geschaffen; dies muss jedem Versicherungsnehmer unmittelbar einleuchten.
Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Klägerin das Fahrzeug auf einem Stellplatz eines Privatgrundstückes abgestellt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist nicht nur anzunehmen, soweit es um Gelegenheitsdiebstahl geht, der - dies ist der Klägerin zuzugeben - eher bei im öffentlichen Parkraum abgestellten Fahrzeugen auftreten dürfte. Jedem Versicherungsnehmer muss aber auch unmittelbar einleuchten, dass es Diebe (Banden) gibt, die gezielt auf die Suche nach geeigneten Diebstahlsobjekten in Kfz gehen und dabei auch Stellplätze von Privatgrundstücken betreten, so dass für dort abgestellte Fahrzeuge jedenfalls dann keine wesentlich anderen Sorgfaltsanforderungen gelten können, wenn - wie hier - keine besonderen Schutzvorkehrungen ge...