Verfahrensgang
AG Balingen (Urteil vom 30.01.2004; Aktenzeichen 4 C 855/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 30.1.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 4.841,36 EUR
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Balingen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Zur Entscheidung steht allein die Rechtsfrage, ob bei einem Verzug des Schuldners mit Zahlungen, die er nach einem Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) schuldet, der Rücktritt aufgrund der Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts rechtlich möglich ist. Die Frage ist zu verneinen.
Der Rücktritt nach diesen Vorschriften setzt einen gegenseitigen Vertrag voraus, wovon bei der Annahme eines Schuldenbereinigungsplans gemäß § 308 Abs. 1 InsO nicht die Rede sein kann. Es fehlt schon an der Vertragsnatur. Die Annahme wird lediglich fingiert und ein Zustandekommen beruht im hier vorliegenden Fall der Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO entscheidend auf einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung, die in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, einem Gesamtvollstreckungsverfahren mit Schuldnerschutzfunktion ergeht.
Auf Erwägungen zur Gegenseitigkeit wird die Entscheidung nicht gestützt (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 5.8.2004).
§ 308 Abs. 1 S. 2 InsO legt dem als angenommen geltenden Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei. Damit werden nur mögliche Wirkungen, nicht aber die Voraussetzungen eines Schuldenbereinigungsplans umschrieben (OLG Köln, ZIP 2001,1929,1932). Eine vollständige Gleichstellung mit dem gerichtlichen Vergleich und seinen dogmatischen Grundlagen (Doppelnatur von materiell-rechtlichem Vergleichsvertrag und Prozessbeendigungsvertrag) wird dadurch nicht angeordnet. Schon die Verfahrensbeendigung wird durch die gesetzliche Regelung (§ 308 Abs. 2 InsO) unmittelbar bewirkt.
Demzufolge wird in der (hier zur Verfügung stehenden und gesichteten) Kommentarliteratur bei der Erörterung des Verzugs mit Leistungspflichten aus dem Schuldenbereinigungsplan die, andernfalls nächstliegende, Möglichkeit eines Rücktritts nicht erwähnt. Vielmehr wird die Aufnahme von Wiederauflebens- bzw. Verfallsklauseln in den Schuldenbereinigungsplan als ausschließliche Möglichkeit einer rechtlichen Vorsorge für den Verzugsfall angesprochen (z.B. Uhlenbruck-Vallender, InsO, 12. Aufl., § 308 Rn. 25 ff, Frankfurter Kommentar-Kohte zur InsO, § 308 Rn. 2, 11 ff; Nerlich/Römermann, InsO, § 308 Rn. 13). Angesichts dessen liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2851631 |
ZInsO 2005, 49 |
ZVI 2006, 18 |