Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 15 W 23/05)

 

Tenor

Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 10.12.2004 sind an Kosten zu erstatten:

2.432,86 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 15.12.2004

von der Beklagten an die Klägerin.

Zugesetzt wurden 657,00 EUR Gerichtskosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf Grund des Streitwertbeschlusses vom 02.03.2005 wurden die geltend gemachten Gebühren wie folgt berechnet:

1,3 Verfahrensgebühr: 583,70 EUR

1,2 Terminsgebühr: 538,80 EUR

Auslagenpauschale: 20,– EUR

Zwischensumme: 1.142,50 EUR

Hinzugesetzt wurden die Kosten des Rechtsbeistands … für das vorangegangene Mahnverfahren.

Die Kosten in Höhe von 633,36 EUR waren erstattungsfähig, da die Klägerin nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen musste, da die Beklagte vorgerichtlich keine Einwendungen erhoben hatte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600438

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