Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 15 W 23/05) |
Tenor
Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 10.12.2004 sind an Kosten zu erstatten:
2.432,86 EUR |
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 15.12.2004 |
von der Beklagten an die Klägerin.
Zugesetzt wurden 657,00 EUR Gerichtskosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf Grund des Streitwertbeschlusses vom 02.03.2005 wurden die geltend gemachten Gebühren wie folgt berechnet:
1,3 Verfahrensgebühr: 583,70 EUR
1,2 Terminsgebühr: 538,80 EUR
Auslagenpauschale: 20,– EUR
Zwischensumme: 1.142,50 EUR
Hinzugesetzt wurden die Kosten des Rechtsbeistands … für das vorangegangene Mahnverfahren.
Die Kosten in Höhe von 633,36 EUR waren erstattungsfähig, da die Klägerin nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen musste, da die Beklagte vorgerichtlich keine Einwendungen erhoben hatte.
Fundstellen
Dokument-Index HI1600438 |
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