Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Urteil vom 30.07.1996; Aktenzeichen 27 C 197/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30. Juli 1996 – Az. 27 C 197/96 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.955,00 DM (Eintausendneunhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark) nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 17. August 1995 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Maklerprovision zu. Unstreitig haben die Parteien einen Maklervertrag geschlossen und ist die Beklagte in ein Objekt eingezogen, das die Klägerin ihr nachgewiesen hatte. Das Amtsgericht hat den Anspruch auf Maklerlohn lediglich wegen einer analogen Anwendung von § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz abgelehnt. Dieser nicht näher dargelegten Rechtsansicht kann die Kammer jedoch nicht folgen. Im einzelnen:

Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung genügt alleine die Abnahme einer Wohnung bei Auszug der Mieter nicht, um eine Verwalterstellung im Sinne von § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz zu bejahen. Vielmehr bewegt sich eine solche Abnahme von Wohnungen in der Regel noch im Rahmen dessen, was ein Makler als Service für seinen Auftraggeber und auch für den Mietinteressenten zu tun pflegt. Ebensowenig laßt sich aus dem Umstand, daß der Makler im Besitz der Schlüssels ist und diesen für den Vermieten verwahrt und ihn dem Mieter aushändigt, auf eine Verwalterstellung des Maklers schließen. Schließlich ist auch der Verwalter von Wohnungseigentum im Rahmen seiner aus § 27, 28 WEG fließenden Befugnisse (als der Verwalter des Gemeinschaftseigentums) kein Verwalter im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz. Der WEG-Verwalter hat nämlich im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß §§ 27, 28 WEG die Interessen der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft zu wahren und nicht diejenigen des einzelnen Wohnungseigentümers, für den er möglicherweise zusätzlich Maklerdienste erbringt. Aus der Wahrung der Interessen für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben sich häufig sogar Interessenwiderstreite zu einzelnen Sondereigentümern. Der Verwalter von Wohnungseigentum ist daher im Rahmen seiner aus §§ 27, 28 WEG fließenden Befugnisse nicht als Verwalter im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz anzusehen (vgl. Landgericht Hildesheim, Urteil vom 22. November 1990, RDM 1991 A 142 m.w.N.). Auch der Wortlaut von § 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz spricht deutlich gegen eine Auslegung, die auch den Verwalter des Gemeinschaftseigentums als Verwalter im Sinne dieser Vorschrift ansehen könnte. Dort ist nämlich davon die Rede, daß dem Wohnungsvermittler ein Anspruch nach Absatz 1 (also auf Provision) dann nicht zusteht, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Verwalter der Wohnungsvermittler ist. Der Verwalter des Gemeinschaftseigentums ist aber gerade nicht der Verwalter des Sondereigentums an der Wohnung über welche der Mietvertrag abgeschlossen wird. Im übrigen besteht hier auch keine gesetzliche Lücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung der Vorschrift wäre. Der theoretisch denkbare Interessenkonflikt, der darin bestehen kann, daß der Verwalter des Gemeinschaftseigentums sich ganz allgemein das Wohlwollen der Miteigentümer erhalten will und für künftige Fälle der Weitervermietung als Makler in Betracht kommen will, rechtfertigt eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht. Die Maklerprovision ist deshalb weder direkt noch analog § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ausgeschlossen. Daß sie dem Grunde nach verdient wurde, ist unstreitig. Auch die Zinsforderung ist schlüssig dargelegt und nicht bestritten. Das amtsgerichtliche Urteil war deshalb aufzuheben und die Beklagte im beantragten Sinne zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Ueber, Lintz, Dr. Dopfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI885425

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