Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzpflicht des Vermieters bei vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnis
Orientierungssatz
Dem Mieter steht aus positiver Vertragsverletzung das Recht zur, vom Vermieter Ersatz allen Schadens als Folge der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses zu verlangen.
Tatbestand
Der Kläger fordert vom Beklagten Ersatz von Aufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung durch den vorzeitigen Auszug aus einem vom Beklagten vermieteten Wohnanwesen entstanden sind.
Der Kläger war auf Grund mündlichen Vertrags vom 16.10. bis 30.11.1973 Mieter eines in ... gelegenen Wohnanwesens, das aus Hauptgebäude und Nebengebäude, Garage, Terrasse sowie einem Garten bestand und in Zeitungsinseraten unter Hinweis auf vorhandene Zentralheizung zur "möglichst langfristigen" Benutzung angeboten worden war. Eigentümer des Grundstücks sind zu je 1/2 Miteigentumsanteil der als Vermieter auftretende Beklagte und dessen Vater.
Nach wenigen Wochen Dauer wurde das Mietverhältnis wieder beendet. Die Räumung des Anwesens durch den Kläger und dessen Umzug in eine ... Wohnung erfolgten im Einverständnis des Beklagten. Über die Gründe und rechtlichen Folgen der vorzeitigen Vertragsauflösung bestehen jedoch zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen.
Der Kläger führt das Scheitern der nach seiner Darstellung langfristig geplanten Vertragsbeziehungen im wesentlichen darauf zurück, daß der Beklagte die Mieträume zum Einzugstermin weder mit der zugesagten Zentralheizung versehen noch vollständig geräumt gehabt habe.
Die vorhandenen, nur für Einzelbefeuerung verwendbaren Ölöfen seien infolge Verschmutzung und Rußbildung unbrauchbar gewesen, ebenso der Badeofen. - In der Küche habe ein Spülbecken gefehlt.
Des weiteren habe der Beklagte gegen ihn - den Kläger - ein regelrechtes "Kesseltreiben" veranlaßt; er habe ihn sogar mit dem Beil bedroht und einen Nachbarn dazu gebracht, das Gewehr auf ihn zu richten.
Diese Umstände hätten ihn gezwungen, sich eine andere Wohnung zu suchen, wozu der Beklagte auch gleich bei der ersten Unstimmigkeit über die beim Einzug vorgefundenen Zustände unverblümt aufgefordert habe. Den Beklagten daraufhin erst in Verzug zu setzen, nachdem dieser unmißverständlich angekündigt gehabt habe, der beanstandete Zustand der Mieträume werde noch 1 1/2 Jahre unverändert bleiben, sei unzumutbar und sinnlos gewesen.
Unter diesem Vorbringen verlangt der Kläger Ersatz für folgende Aufwendungen:
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1. Umzugskosten lt Rechnung der |
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Speditionsfirma ... v 15.1.74 (I AS 15) 1.275,78 DM |
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2. Metergeld für 3 Möbelpacker 195,-- DM |
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3. Abendessen für 1 Fahrer und 3 |
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Möbelträger am 29.11.1973 30,-- DM |
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4. Frühstück für 1 Fahrer und |
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3 Möbelträger am 30.11.1973 20,-- DM |
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5. Mittagessen für 1 Fahrer und |
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3 Möbelträger am 30.11.1973 --56,40--- |
1.577,18 DM |
6. Mietgesuchsanzeige v 17.10.73 |
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(I AS 17) 37,40 DM |
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7. Mietgesuchsanzeige v 10.11.1973 25,53 DM |
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(I AS 19) ----------- |
61,27 DM |
8. Kosten für Änderung von schon |
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angeschafften Stores und Übergardinen an |
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8 Fenstern, 10 Std a 7,50 DM |
75,-- DM |
9. Porto für Bewerbungsschreiben, in 63 Fällen |
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umzugsbedingt, das Stück zu 0,40 DM |
25,20 DM |
10. Pauschalierte Barauslagen |
25,-- DM |
Der Beklagte bezeichnet die klägerische Sachdarstellung nahezu in allen Punkten als unrichtig und bestreitet den vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch nach Grund und Höhe.
Eine Forderung des Klägers bestehe schon deshalb nicht, weil das Mietverhältnis einverständlich aufgelöst, zudem auch die Frist des § 542 BGB nicht eingehalten worden sei.
Ein Spülbecken und funktionstüchtige Ölöfen seien entgegen der Behauptung des Klägers vorhanden gewesen. Eine Zentralheizungsanlage habe in Kürze eingebaut werden sollen.
Soweit der Kläger in verschiedenen Nebenräumen noch Gegenstände wie zum Beispiel eine Gefriertruhe und mehrere handwerkliche Maschinen vorgefunden habe, sei alsbaldiger Abtransport versprochen worden. Sein hiermit beauftragter Vater habe einen solchen jedoch nicht durchführen können, weil er vom Kläger tätlich angegriffen worden sei.
Rein fürsorglich werde die Höhe der Umzugskosten bestritten. Der insoweit geltend gemachte Betrag sei weit übersetzt und erkläre sich nur daraus, daß der Kläger unter Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur Minderung des Schadens einen W. statt H. Spediteur mit dem Umzug von M. ins benachbarte D. beauftragt habe. - Kosten für die maßgerechte Abänderung von Vorhängen seien nicht durch den Umzug veranlaßt, da Gardinen noch gar nicht aufgezogen gewesen seien. - Daß die Aufwendungen zur Bewerbung um eine neue berufliche Stellung in irgendeinem Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers stünden, sei weder ausreichend dargetan noch ersichtlich.
Das Amtsgericht Wiesloch, bei dem der Rechtsstreit der Parteien in erster Instanz anhängig war, hat der auf Zahlung von 1.763,65 DM und 6% Zinsen seit 1.3.1974 gerichteten Klage mit Urteil vom 14.11.1974 nahezu in vollem Umfang stattgegeben und die Kosten dem Beklagten auferlegt.
Es hat zwar die Frage der wechselseitig behaupteten Tätl...