Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung nach UKlaG
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 5.000,00 EUR
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Klausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge über die Erhebung einer Abschlussgebühr in Anspruch.
Die Klägerin betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gem. § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche i.S.v. § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Geschäfte einer Bausparkasse mit Sitz in S., einer Stadt im Landgerichtsbezirk Heilbronn.
Im Geschäftsverkehr mit Bausparern verwendet sie als Allgemeine Bausparbedingungen (ABB) bezeichnete Geschäftsbedingungen, deren § 1 Abs. 3 folgenden Wortlaut hat:
„Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird – auch nicht anteilig – zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.”
Ausweislich der Anl. B 1 (Tarifvariante F.) ist im Antragsformular die Bausparsumme und in ein gesondertes vorgedrucktes Kästchen mit der Überschrift „Abschlussgebühr (§ 1)” die Abschlussgebühr gesondert einzutragen. Ferner findet sich eine Zeile „Hinweis zur Abschlussgebühr” mit danach anzukreuzendem Kästchen.
Die Klägerin beanstandet diese Regelung und macht geltend, jede Vereinbarung von Gebühren durch eine Bausparkasse auf Grund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine Leistung gegenüber dem einzelnen Kunden stütze, sondern für eigene Zwecke und Pflichten gefordert werde, sei unzulässig, weil darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liege, die von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche und mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vertragsabschluss als solcher und die Eröffnung des Bausparkontos stellten keine Dienstleistungen für den Kunden dar. Die Abschlussgebühr werde von den Bausparkassen vielmehr für entstandene Vertriebskosten (Provisionen für Bausparkassenvertreter) verwendet.
Eine individuelle Vereinbarung im Sinne eines Aushandelns dieser Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien gem. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB mit dem Ergebnis, dass insoweit keine an § 307 BGB zu messende Allgemeine Geschäftsbedingung gegeben sei, liege ersichtlich nicht vor, da für den Kunden keinerlei Verhandlungsspielraum gegeben sei. Mit Abschluss des Vertrages werde gemäß der beanstandeten, vorformulierten Klausel zwingend die Abschlussgebühr von 1 Prozent aus der Bausparsumme fällig. Die Beklagte selbst gehe ja insoweit von einem behördlichen Zwangscharakter aus, da die BaFin nur Tarife genehmige, die eine Abschlussgebühr vorsähen.
Der Umstand, dass der Bauspartarif mitsamt der die Abschlussgebühr enthaltenden Klausel von der BaFin behördlich genehmigt worden sei, entziehe diese Klausel nicht der rechtlichen Überprüfung nach § 307 BGB durch die Gerichte. Insoweit prüfe die BaFin nach §§ 9, 8 BausparkG lediglich die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines vorgelegten Tarifs, nicht aber, ob ein erhobenes Nebenentgelt rechtmäßig ist und einer AGB-rechtlichen Überprüfung Stand hält. Abgesehen davon habe die BaFin erklärt, dass eine Abschlussgebühr für eine Genehmigung nicht mehr zwingend verlangt werde, ihr lediglich bislang kein Tarif ohne Abschlussgebühr zur Genehmigung vorgelegt worden sei.
Die Abschlussgebühr könne unter keinen Umständen als eine der AGB-Kontrolle entzogene Hauptleistungspflicht verstanden werden. Die Ansparphase eines Bausparvertrages sei mit einem Sparvertrag zu vergleichen: Die Hauptleistungspflichten bestünden in der Hingabe von Geld gegen Erhalt eines Guthabenszinses. Die Abschlussgebühr habe in dieser ersten Phase als Teilentgelt des Bausparers mit dem Darlehenszins nichts zu tun. Für die Option des Erhaltens eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt zu bereits bei Vertragsabschluss fest stehenden Darlehenszins bezahle der Kunde bereits durch im Vergleich mit anderen Sparanlagen niedrigeren Guthabenszinsen. Die Abschlussgebühr stelle keinen Vorwegzins für eine Option dar, die der Bausparer gar nicht ausüben müsse. Wenn nämlich der Bausparer das Darlehen nicht in Anspruch nehme, könne die Abschlussgebühr keinen Vorwegzins für die Nichtdarlehensauszahlung darstellen, mithin liege darin auch keine vergütungspflichtige (Neben-)Lei...