Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Stillschweigendes Einverständnis mit Änderung der abzurechnenden Nebenkosten
Leitsatz (amtlich)
Zumindest nach der dritten Bezahlung der in Abweichung zum ursprünglichen Mietvertrag aufgestellten Nebenkostenabrechnung ist davon auszugehen, dass der Mieter mit der Einstellung weiterer Nebenkostenpositionen einverstanden ist und nicht nur eine versehentliche Überzahlung vorliegt.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 4.478,- €
Tatbestand
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, doch hat sie in der Sache keinen Erfolg.
I.
Den Beklagten steht der mit der Widerklage und der Berufung verfolgte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.478,75 € nicht zu. Die Voraussetzungen des § 812 BGB sind nicht erfüllt; die gezahlten Beträge sind nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen, die allein Gegenstand der Berufung ist. Es geht zutreffend von einer konkludenten Änderung des ursprünglich geschlossenen Mietvertrages aus.
2. Die Beklagten haben vorliegend unstreitig über einen Zeitraum von 4 Jahren hinweg (von 1997 bis 30.06.2001) die von den Klägerin in Rechnung gestellten Jahresabrechnungen beglichen. In diesen übersichtlich aufgeschlüsselten Abrechnungen wurden neben den ursprünglich vereinbarten Nebenkostenpositionen (Heizung, Warmwasser und Haftpflichtversicherung) noch weitere ursprünglich nicht geschuldete Nebenkostenpositionen (vgl. Abrechnungen B1 - B 4) den Beklagten in Rechnung gestellt. Aus der Sicht der Beklagten war aufgrund der konkreten Rechnungsstellung erkennbar, dass die Klägerin auch diese Nebenkosten von ihnen verlangt. Spätestens nach der dritten Abrechnung mussten die Beklagten auch davon ausgehen, dass die Klägerin auch in Zukunft diese ursprünglich nicht vereinbarten Nebenkostenpositionen verlangt. Nach §§ 133, 157 BGB ist daher das Verhalten der Klägerin als Angebot auf Änderung des ursprünglichen Mietvertrages auszulegen. Dieses Angebot haben die Beklagten angenommen, indem sie alle 4 Abrechnungen bezahlt haben. Wie die Klägerin zu Recht ausführte, konnte sie davon ausgehen, dass die Beklagten die Abrechnung prüfen. Die Klägerin konnte daher zumindest nach der dritten Bezahlung der in Abweichung zum ursprünglichen Mietvertrag aufgestellten Nebenkostenabrechnung davon ausgehen, dass Beklagten mit der Einstellung der weiteren Nebenkostenpositionen einverstanden gewesen waren und nicht nur eine versehentliche Überbezahlung vorliegt (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.05.2000 - XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463, 1464).
3. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht zudem, dass die Parteien in dem im Jahr 2001 neu abgeschlossenen Mietvertrag ausdrücklich sämtliche nach § 27 der zweiten Berechnungsverordnung umlegbaren Betriebskosten vereinbarten, ohne die vorherige Handhabung zur Disposition zu stellen.
4. Darüber hinaus wäre die Berufung der Beklagten auch dann unbegründet, wenn man keine Vertragsänderung annehmen würde. Denn die Beklagten sind aufgrund der vorbehaltlosen Begleichung der Nebenkostenabrechnungen zumindest mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die sie bereits bei Erteilung der jeweiligen Nebenkostenabrechnung hätten geltend machen können. Wer vorbehaltlos zahlt, erklärt sein Einverständnis mit den ihm zur Kenntnis gelangten Abrechnungsergebnis und Abrechnungsmodalitäten (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 20.12.1989 - 4 U 66/89, WuM 1991, 598 ff).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.
Fundstellen