Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 08.02.2005; Aktenzeichen 7 W 147/04)

 

Nachgehend

OLG Celle (Beschluss vom 27.09.2005; Aktenzeichen 3 W 127/05)

 

Tenor

wird die der Klägerin mit Beschluss des Oberlandesgerichts in Celle vom 08.02.2005 bewilligte Prozesskostenhilfe dahingehend abgeändert, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens i.H.v. 2.657,29 EUR aus ihrem, durch das Urteil vom 16.03.2005 erzielten Vermögen in monatlichen Raten zu erstatten hat, d.h. 37 Raten á 70,00 EUR und 1 Rate á 67,29 EUR.

 

Gründe

Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 08.02.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 16.03.2005 hat die Klägerin einen Betrag i.H.v. 4.986,62 EUR zugesprochen erhalten. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Schonvermögen gem. § 115 Abs. 2 ZPO von zur Zeit 1.600,00 EUR. Die Klägerin ist daher verpflichtet, diesen Betrag zur Deckung der angefallenen Kosten einzusetzen.

Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihr Einwand, das Geld sei verbraucht, verhindert eine Zahlungsanordnung nicht. Die Verbindlichkeiten, die nach der Rechtshängigkeit eingegangen worden sind, sind nicht berücksichtigungsfähig. Denn bei Kenntnis eines anhängigen Prozesses sind Vermögens- und Einkommensteile zunächst zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Nachzahlungsanordnung bekannt war (OLG Bamberg in JurBüro 1990, 1307).

Die Klägerin darf nicht besser gestellt werden als eine “reiche” Partei, nur weil sie das Vermögen erst nach Abschluss des Verfahrens erhalten hat. Auch eine “reiche” Partei muss in der Regel den Betrag aus dem Obsiegen für die Deckung der Kosten des Rechtsstreits einsetzen. Gem. § 120 Abs. 4 ZPO ist die Klägerin daher zur Rückzahlung verpflichtet.

Auf Grund der nicht dargelegten finanziellen Verhältnisse wird dem Kläger gestattet, den noch ausstehenden Betrag in monatlichen Raten von 70,00 EUR zu zahlen. Insoweit ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.

Gegen diesen Beschluss kann, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt, sofortige Beschwerde, im übrigen sofortige Erinnerung innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

 

Unterschriften

Dipl.Rpfl.(FH) …

Rechtspflegerin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622117

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