Verfahrensgang
AG Burgdorf (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 13 C 429/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.09.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Burgdorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 600,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 494,77 € seit dem 21.06.2004 sowie auf weitere 106,00 € seit dem 21.07.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 23 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung und Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung über die Unterhaltungskosten bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit zugelassen.
Gebührenstreitwert für die Berufung: bis 1.200,00 €.
Tatbestand
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter.
Sie sind der Ansicht, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft die Klage auf Ersatz der Hälfte der Kosten für die Reparatur des Abwasserkanals abgewiesen habe. Bei einer gemeinsamen Nutzung einer Notleitung, wie im vorliegenden Fall, seien die Kosten der Unterhaltung entsprechend zu teilen. Die anteilige hälftige Unterhaltungspflicht ergebe sich aus der analogen Anwendung der §§ 1020 Satz 2, 1021 Abs. 2 Satz 2 BGB. Darauf, dass der Abwasserkanal als Anlage nicht allein von den Klägern “gehalten” werde im Sinne des § 1021 BGB, komme es im Rahmen einer analogen Anwendung unter Berücksichtigung des Sinn und Zweckes der Bestimmung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht an.
Die Regelung entspreche im Übrigen auch allen weiteren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die bei einer gemeinsamen Nutzung eine Kostenteilung vorsehen.
Daneben bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Reparatur des Abwasserkanals unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Kläger hätten entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sich neben den Klägern zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung eines unbefestigten Weges zur Ausübung des Wegerechts der Beklagten auf dem Grundstück der Kläger in Zusammenhang stehen.
Wenn das Wegerecht, das 1920 für eine unbebaute Wiese eingetragen worden sei, durch Auslegung zum Fahrrecht erweitert werde, so dürfe dies nicht einseitig geschehen. Es habe vielmehr auch eine durch Auslegung zu ermittelnde Erweiterung der Pflichten gemäß § 242 BGB i.V.m. Artikel 14 GG zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben treffe die Beklagten als Berechtigte auch eine Unterhaltspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB. Einer solchen Pflicht stehe nicht entgegen, dass es den Beklagten am alleinigen Nutzungsrecht an dem Weg fehle. Bei der unbefestigten Zufahrt handele es sich zudem um eine Anlage im Sinne des § 1020 BGB. Die durch Nutzung entstandenen Schäden am Weg seien anteilig, mindestens hälftig, aus § 280 BGB zu ersetzen. Daneben erfolge die Pflicht zur hälftigen Kostentragung aus § 748 BGB. Denn den Parteien stehe aufgrund des Eigentums der Kläger und des Wegerechts der Beklagten jeweils ein dingliches Nutzungsrecht an dem Weg zu.
Die Kläger beantragen,
1. unter Abänderung des am 30.09.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Burgdorf die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 600,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 494,77 € seit dem 21.06.2004 und auf weitere 106,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sich neben den Klägern zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung des unbefestigten Weges zur Ausübung des Wegerechts der Beklagten auf dem Grundstück der Kläger im Zusammenhang stehen,
3. sowie die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Hinsichtlich der Kosten der Kanalreparatur behaupten die Beklagten, dass Ursache für die Verstopfung des Abwasserkanals eine Verwurzelung im Bereich des Grundstücks der Kläger gewesen sei. Da die Störung ausschließlich vom Grundstück der Kläger ausgegangen sei, seien diese allein zur Beseitigung verpfl...