Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche eines Gläubigers auf Herausgabe einbehaltener Zahlungen von Drittschuldnern nach Globalabtretung. Zulässigkeit einer Globalzession künftiger Kundenforderungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts an eine Bank zur Sicherung eines Kredits

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, §§ 320, 398; InsO § 51 Nr. 1, § 129 Abs. 1, §§ 130, 140 Abs. 1

 

Nachgehend

OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen 6 U 126/10)

 

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73.397,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.11.2009 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung vom Beklagten einbehaltener Zahlungen von Drittschuldnern geltend aufgrund einer Abtretung von Außenständen (Globalabtretung), über deren Wirksamkeit die Parteien streiten.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 01.06.2009 ist über das Vermögen der Ixxx GmbH (im Folgenden Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin meldete Forderungen in Höhe von ca. 5,6 Mio. EUR zur Tabelle an und machte ein Absonderungsrecht aufgrund der streitgegenständlichen Globalzession geltend. Zuletzt unter dem 23.02.2007, unterzeichnet am 26.02.2007, hatte die Schuldnerin zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin ihre Außenstände an die Klägerin im Wege einer Globalabtretung abgetreten. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage K 4 eingereichte Kopie der Globalabtretung (Bl. 24 bis 26 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zog aufgrund von Leistungen der Schuldnerin Beträge bei Drittschuldnern ein, über die er der Klägerin zwar Auskunft erteilte. Mit Schreiben vom 10.11.2009 erklärte der Beklagte der Klägerin aber, dass der Abtretungsvertrag als unwirksam angesehen werde und er keine abgesonderte Befriedigung der Klägerin zulasse. Die Parteien vereinbarten, dass zur Klärung ihrer bestehenden Streitigkeit über die Wirksamkeit der Globalzession nur Teilbeträge aus der Gesamtforderung gerichtlich geltend gemacht und sie sich im Übrigen einem rechtskräftigen Urteil unterwerfen werden. Insoweit hat die Klägerin die auf Seite 5 und 6 der Klageschrift aufgeführten 6 Beträge in Höhe der Klageforderung eingeklagt, von denen eine Rechnung der Schuldnerin unter dem 17.12.2008 und die anderen fünf vom 01.04.2009 bis zum 05.05.2009 datierten.

Die Klägerin meint, dass der Beklagte ein ihr zustehendes Absonderungsrecht missachte. Die von ihr im Abtretungsvertrag verwendete Formulierung entspreche den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangten Anforderungen für einen Vorrang von Forderungen aus verlängerten Eigentumsvorbehalten. Weiter bestreitet sie, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit der Rechnungslegungen und Zahlungseingänge vorliegen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Globalzession für nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB, weil der von der Klägerin vorformulierten Teilverzichtsklausel in Nr. 5.2 die hinreichende dingliche Klarheit fehle.

Des Werteren meint er, dass in 5 der 6 geltend gemachten Fälle die Rechnungen mit einem Datum ab dem 01.04.2009 über insgesamt 66.710,04 EUR der Insolvenzanfechtung unterfielen, weil die Rechnungslegungen Innerhalb des 3-Monats-Zeitraums des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgten. Er behauptet, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge auch Kenntnis von der spätestens im 3. Quartal des Jahres 2008 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten gem. § 398 BGB zu. Sie hat aufgrund der wirksamen Globalzession vom 23./ 26.02.2007 ein Absonderungsrecht gem. § 51 Nr. 1 InsO hinsichtlich der streitgegenständlichen 6 Zahlungen von Drittschuldnern in Höhe der Klageforderung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt. Ausnahmen gelten nur, wenn entweder der Abtretungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalles eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten darf oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach dem Willen der Vertragsparteien von Anfang an Vorrang haben soll. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen Ans...

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