Verfahrensgang
AG Meldorf (Entscheidung vom 18.04.2011; Aktenzeichen 81 C 503/11) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 18.04.2011 wird aufgehoben.
Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird an das Amtsgericht Meldorf (Abteilung 81) zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument zurückzuweisen, der Antragsteller sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als dass das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen war.
I.
Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für eine Prozessführung aufzubringen. Insbesondere verfügt er über kein Vermögen, das er in zumutbarer Weise zur Begleichung der Prozesskosten einsetzen kann.
1.
Der Antragsteller hat durch die mit dem Beschwerdeschreiben vom 26.04.2011 vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass er entgegen seinen Angaben in dem von ihm am 06.04.2011 ausgefüllten PKH-Formular über kein Kontoguthaben in Höhe von 17.500,00 EUR verfügt. Denn nach dem nunmehr mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug wies das Girokonto des Antragstellers bei der Sparkasse Westholstein zum 22.03.2011 kein Guthaben in Höhe von 17.810,35 EUR auf, sondern vielmehr bestand in dieser Höhe ein Soll. Dies wird auch durch den mit der Beschwerde erneut vorgelegten Darlehensvertrag vom 04.04.2011 belegt, der ganz offensichtlich vom Antragsteller abgeschlossen wurde, um die Schulden auf dem betreffenden Girokonto zu tilgen. Die Kammer geht danach aus, dass es sich bei der Angabe im PKH-Formular schlicht um ein Versehen des Antragstellers handelte. Dass der Antragsteller mit der Beschwerde keinen aktuellen Beleg für den Stand des Girokontos bei der Sparkasse Westholstein vorgelegt hat, schadet nicht. Denn angesichts des hohen Sollbetrags zum 22.03.2011 und der erst kürzlich erfolgten Umschuldung mit Hilfe des am 04.04.2011 abgeschlossenen Darlehens ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in den letzten 1 1/2 Monaten nennenswerte Vermögenszuwächse hatte, die dazu führen könnten, dass Girokonto nunmehr ein erhebliches Guthaben aufweist. Ebenso schadet es nicht, dass der Antragsteller auch für das Girokonto seiner Ehefrau bei der Sparkasse Westholstein keinen aktuellen Beleg vorgelegt hat. Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass auf diesem Girokonto, das zum 08.02.2011 nur ein geringes Guthaben von ca. 400,00 EUR aufwies, in der Zwischenzeit so große Beträge eingegangen sind, dass die Ehefrau des Antragstellers deshalb verpflichtet wäre, diesem einen Prozesskostenvorschuss zu gewähren.
2.
Der Antragsteller kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht darauf verwiesen werden, das im Jahr 2006 an seinen Sohn verschenkte Hausgrundstück nach § 528 BGB zurückzufordern und sodann, nach erfolgreicher Rückforderung, zu verwerten, um mit dem Erlös aus einer Verwertung die Kosten der Prozessführung bestreiten zu können. Zu dem nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen zählen zwar auch Forderungen gegen Dritte.
Dies gilt aber nur, sofern die betreffende Forderung überhaupt realisierbar ist (vgl. Phillippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rn. 49). Bereits dies ist fraglich, da nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch des Antragstellers überhaupt vorliegen oder dieser möglicherweise nach § 529 BGB ausgeschlossen ist. Hierauf hatte die Kammer schon mit Beschluss vom 15.06.2010 in einem vorangegangen Verfahren, in dem dem Antragsteller bereits mit dem gleichen Argument die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagt wurde (1 T 80/10 = 81 C 217/10 [AG Meldorf]), hingewiesen. Die im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 03.05.2011 unter Berufung auf die Kommentierung von Geimer im Zöller (ZPO, § 115 Rn. 66/71a) vertretene Auffassung, der Antragsteller müsse näher darlegen, dass ein hier in Betracht kommender Anspruch aus § 528 BGB nicht realisierbar bzw. durchsetzbar sei, ist in dieser Form nicht zutreffend. Denn das betreffende Zitat bezieht sich auf einen Prozesskostenvorschuss eines Antragstellers gegenüber Dritten und nicht auf eine Forderung auf Rückübertragung eines Vermögenswerts.
Entscheidend ist aber, dass ein Antragsteller nur dann auf einzusetzendes Vermögen verwiesen werden kann, wenn eine kurzfristige Verwertungsmöglichkeit besteht (Phillippi in Zöller, a.a.O..). Dies ist hier nicht der Fall. Denn selbst bei einer - derzeit ungewissen - Realisierung des Rückübertragungsanspruchs aus § 528 BGB würde der Antragsteller noch nicht über Geld verfügen, sondern müsste danach in einem zweiten Schritt das Gr...