Verfahrensgang
AG Eutin (Urteil vom 10.04.2017; Aktenzeichen 29 C 31/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 10.04.2017, Az. 29 C 31/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.05.2016 zu dem Tagesordnungspunkt 5 wird in Bezug auf die im Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 ausgewiesene Höhe der Instandhaltungsrücklage, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 werden insgesamt für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger 82 % und den Beklagten 18 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherungsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 27.479,40 EUR und für das Berufungsverfahren auf 26.909,40 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in …. Der Kläger begehrte mit seiner Klage vom 27.06.2016 ursprünglich die Ungültigerklärung der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.05.2016 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6, 7,
9, 10, 13.1.4, 13.1.8 sowie eine Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer den gemäß den Tagesordnungspunkten 13.1.4 und 13.1.8 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.05.2016 eingebrachten Anträgen zuzustimmen. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zusammenfassend und ergänzend ist der Entscheidung folgendes zugrundezulegen:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft … beruht auf einer Teilungserklärung, die unter § 25 Nr. 3 folgenden Wortlaut aufweist:
„Die Instandhaltungsrücklage beträgt DM 2,– je 1/1.000 Miteigentumsanteil jährlich und ist vom 1. Januar 1970 an zu zahlen. Sie findet Verwendung für größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Die Rücklage kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss ermäßigt werden, wenn und solange eine Rücklage von DM 10,– je 1/1.000 Miteigentumsanteil überschritten wird. Der Verwalter hat diese Rücklage halbjährlich zugunsten der Gemeinschaft zu dem für Sparkonten mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils geltenden Zinssatz anzulegen. Aus dieser Rücklage können vorübergehend auch Zahlungen geleistet werden, wenn durch den Ausfall von Wohngeldern oder aus anderen Gründen Fehlbeträge entstehen.”
Der Kläger ist seit 1998 Wohnungseigentümer und verfügt über 38/1.000stel Miteigentumsanteile. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird von der Hausverwaltung … e. V. verwaltet.
Im Jahr 2012 berichtete die Verwaltung auf einer Wohnungseigentümerversammlung, dass eine Neubeschichtung des zur Wohnung Nr. 8 gehörenden Balkons erfolgt sei und die Kosten hierfür 1.218,70 EUR betrügen (vgl. Anlage K 4, Bl. 47 d.A.). Die Kosten in der genannten Höhe wurden in die Jahresabrechnung 2011 nach Miteigentumsanteilen verteilt eingestellt. Über die Jahresabrechnung wurde bestandskräftig beschlossen. In dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.03.2012 (vgl. Anlage K 5, Bl. 50 d.A.) heißt es unter TOP 13:
„Die ausführliche kontrovers geführte Diskussion bringt keine Einigung darüber, ob die Erneuerungen und Ausbesserungen von Balkonbeschichtungen auf Kosten der Gemeinschaft oder eines entsprechenden Sondereigentümers erfolgen soll.”
In einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung vom 29.05.2012 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 in Bezug auf die Wohneinheit Nr. 21 beschlossen, dass die Kosten für eine Balkonsanierung aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollen (vgl. Anlage K 6, Bl. 51 d.A.). Dieser Beschluss wurde angefochten und in der Berufungsinstanz durch Urteil der Kammer zum Aktenzeichen 11 S 86/12 für ungültig erklärt (vgl. Anlage K 7, Bl. 53 d.A.).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Vergangenheit durch einen oder mehrere Beschlüsse festgelegt, auf dem zum Grundstück der Wohnanlage gehörenden und zwischen der Privatstrasse „…” und der öffentlichen Straße „…” belegenen Hang Bäume zu fällen. Diese Beschlüsse wurden umgesetzt. Der Kläger hat bereits in der Vergangenheit versucht, insoweit eine Wiederaufforstung zu erreichen. In dem hierzu geführten Verfahren unterlag der Kläger; seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Eutin wurde durch Beschluss der Kammer vom 01.06.2016 (Az. 11 S 111/15) zurückgewiesen.
Zu der gegenständlichen Versammlung am 27.05.2016 lud die Verwaltung durch Schreiben vom 21.05.2016 ein. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 sollte über die Jahresabrechnung für das Jahr 2015 beschlossen werden. Die entsprechende Jahresabrechnung war dem Einladungsschreiben nicht beigefügt, sondern ging den Wohnungseige...