Tenor
1.
Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx vom 23.11.2009 xxx wird verworfen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.495,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2009 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis vorab. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 25.056,58 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit aus einem Darlehensvertrag.
Die Parteien schlossen die Parteien im Mai 2008 einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von insgesamt 51.028,03 EUR zur Finanzierung eines PKW, eines Xxx, gewährte
In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass das Darlehen in 35 gleichbleibenden Monatsraten à 1.201,98 EUR sowie mit einer Restrate in Höhe von 8.958,73EUR, fällig am 01.06.2011, an die Klägerin zurückgeführt werden sollte (Bl. 12 d.A.). .
In Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen der Klägerin heißt es:
"Nimmt die Bank das Fahrzeug zur Verwertung zurück, so wird schon jetzt vereinbart, dass sie dem Darlehensnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet und damit die Rücknahme des Fahrzeugs nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. Als gewöhnlicher Verkaufswert wird der am Markt zu erzielende Preis (Händlereinkaufspreis ohne MwSt.) vereinbart. Zur Feststellung desselben holt die Bank ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Grundlage die Verwertung betrieben wird. Der Darlehensnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des im Gutachten ermittelten Schätzpreises einen Dritten benennen, der das Fahrzeug zum Schätzpreis oder zu einem höheren Preis abzunehmen verbindlich bereit ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Darlehensbestätigung der Klägerin wird auf Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 17f. d.A.) verwiesen. In der Folge wurde das Darlehen an die Xxx ausgezahlt und dem Beklagten unter Einräumung des Sicherungseigentums der Klägerin an dem Pkw dem Beklagten der Pkw zur Nutzung übergeben (Bl. 12 d.A.).
Eine vertragsgemäße Rückführung des Darlehens erfolgte nicht, da der Beklagte sich von Dezember 2008 bis März 2009 vollständig im Zahlungsverzug befand. Mit Schreiben vom 02.03.2009 wurde der Beklagte unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung der rückständigen 4.807,92 EUR unter gleichzeitiger Androhung der Darlehenskündigung aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zahlte nicht, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2009 unter Bezugnahme auf Ziff. 7 a) der Darlehensbedingungen der Klägerin das Darlehen kündigte und Frist zur gesamten Restschuldtilgung in Höhe von 41.656,85 EUR auf den 10.04.2009 setzte. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 4 und K 10 (Bl. 20-25 d.A., Bl. 35f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zahlte die fällig gestellte Restforderung nicht. Der Wagen wurde auf Verlangen der Klägerin bei ihrem Vertragshändler zwecks Verwertung eingestellt. Anschließend wurde am 16.06.2009 ein Sachverständigengutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, wonach der Zweitwert des Fahrzeugs auf einen Händlereinkaufspreis von 15.900,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer geschätzt wurde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlage K 5 verwiesen (Bl. 27 d.A.). Die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 65,00 EUR ohne MwSt., die Kosten der Fahrzeugverwertung für die Abmeldung des Pkw von insgesamt 40,00 EUR ohne MwSt. (Anlage K 12, Bl. 38 d.A.), die Kosten für die Sicherstellung in Höhe von 248,00 EUR ohne MwSt. (Anlage K 13, Bl. 39 d.A.) sowie die Kosten der Bank für die erfolglose Einziehung der Forderung über ein Inkassounternehmen in Höhe von 1.298,77 EUR (Anlage K 10, Bl. 35 f. d.A.) sind durch die Klägerin dem Beklagten in Rechnung gestellt. worden.
Der Beklagte wurde am 17.06.2009 über das Sachverständigengutachten informiert und ihm eine Frist bis zum 03.07.2009 gesetzt, in der er einen Dritten als Kaufinteressenten benennen konnte. Dem kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug anschließend an die Fa Xxx. Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Xxx von 19.355,00 EUR wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, sodass dem Beklagten am 30.06.2009 die so berechnete Restforderung in Höhe von 25.056,58 EUR in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 3f. (Bl. 13f. d.A.) der Anspruchsbegründung der Klägerin vom 06.01.2010 sowie die Anlagen K 7 bis K 9 (Bl. 30-34 d.A.) Bezug genommen.
Mit der Klage macht die Klägerin den Restbetrag aus Ihrer Darlehensabrechnung geltend. Die Klägerin meint, als gewöhnlicher Verkaufswert gelte der am Markt zu erzielende Händlereinkaufswert, da die Klägeri...