Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des ersten Rechtszuges wird auf 2.000,00 EUR bis zum 11.05.2010 und ab 12.05.2010 auf 1.059,00 EUR und für den zweiten Rechtszug auf 1.059,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung des Klägers, dem vormaligen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft W. in G., verfolgt dieser unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 16.07.2010, Az.: 16 C 51/09 die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger als vormaligen Verwalter steht ein eigenes Recht, die unter Tagesordnungspunkte 4, 9 und 12 in der Eigentümerversammlung vom 05.09.2009 gefassten Beschlüsse anzufechten, nicht zu. Zutreffend war folglich die Klagabweisung in erster Instanz.
Lediglich ergänzend zu den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts ist folgendes auszuführen:
Ob dem Verwalter ein allgemeines Anfechtungsrecht, ein begrenztes oder gar kein Anfechtungsrecht zusteht, ist umstritten.
Der Wortlaut des bis zum 30.06.2007 geltenden Wohnungseigentumsrechts sah ein eigenes Anfechtungsrecht des Verwalters nicht vor. Dennoch hatte der BGH dem abberufenen Verwalter in einer Entscheidung vom 20.06.2002 (NJW 2002, 3240 ff.) ein Anfechtungsrecht zugebilligt, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine durch die Abberufung gegebenenfalls zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen. In Anlehnung an § 20 Abs. 1 FGG sollte jedem eine Anfechtungsbefugnis zukommen, dessen durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte Rechtsposition beeinträchtigt werde. Für den Fall der Abberufung sah der BGH eine solche Rechtsbeeinträchtigung ebenfalls.
Diese Auffassung setzte sich in Rechtsprechung und Schrifttum durch.
Gleiches galt hinsichtlich einer weiteren Fallgruppe (siehe dazu die Entscheidung des BGH vom 21.06.2007, NJW 2007, 2776 f.), bei welcher dem Verwalter für die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Verwalterbestellung für ungültig erklärt wurde, eine Anfechtungsbefugnis zustehen sollte. Auch insoweit sollte dem Verwalter die Möglichkeit eröffnet werden, die durch die Ungültigerklärung möglicherweise zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen WEG erfolgte ebenfalls keine eindeutige Klärung, ob und wann dem Verwalter ein eigenes Anfechtungsrecht zustehen soll. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes lautete § 46 Abs. 1 WEG (Bundestags-Drucksache 16/887 vom 09.03.2006, Bl. 73): „Die Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats …”. Der nunmehr noch im § 46 Abs. 1 S. 1 WEG enthaltene zweite Halbsatz „… und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten” ist aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Rechtsausschusses eingefügt worden (Drucksache 16/3843, Seite 28). Zur Begründung wird dort angeführt: „Der Ausschuss greift darüber hinaus die von einem Sachverständigen im Rahmen der Anhörung geäußerten Bedenken auf, wonach die von der Bundesregierung in der Gegenäußerung vorgeschlagene Formulierung den Eindruck erwecke, das Anfechtungsrecht des Verwalters solle ausgeschlossen werden (vgl. das Protokoll Nr. 23 auf Seite 12 unten). Der Ausschuss hat daher die Formulierung in Absatz 1 S. 1 gegenüber der in der Gegenäußerung vorgeschlagenen Fassung geändert, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Anfechtungsrecht des Verwalters gegenüber dem bisherigen Recht unverändert fortbestehen soll”. Aus dem Protokoll der 23. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18.09.2006 ergibt sich, dass nach einer im Verlauf einer öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages geäußerten Auffassung, es „durchaus Gründe gebe, dem Verwalter in Ausnahmefällen ein altruistisches Anfechtungsrecht zu geben”.
Die nunmehr geltende Regelung des § 46 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 WEG wird zum Teil im historischen Kontext ausgelegt, so dass nur in den vorgenannten von dem BGH entschiedenen Fällen (siehe oben a.a.O.) eine Klagebefugnis des Verwalters bestehen soll (Elzer/Fritsch/Meier/Lehmann-Richter, Wohnungseigentumsrecht, § 3 Rd. 185; Timme/Elzer, WEG, § 46 Rd. 118). Die Vorschrift würde die passive Parteistellung regeln und den Zweck verfolgen, an die hergebrachten Grundsätze anzuknüpfen, eine Klagebefugnis des Verwalters nicht auszuschließen, sondern unverändert fortbestehen zu lassen.
Neben den Fällen der Selbstbetroffenheit wird dem Ve...