Verfahrensgang
AG Eutin (Urteil vom 08.04.2013; Aktenzeichen 29 C 50/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eutin (Aktenzeichen 29 C 50/12) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.
Der auf der Eigentümerversammlung der WEG … T., vom 22.08.2012 zu TOP 4 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt, soweit mit diesem Beschluss die Einzeljahresabrechnungen für 2011 genehmigt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Klägerin zu 82 % und den Beklagten zu 18 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird auf 5.887,49 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 17.02.2014 auf ebenfalls 5.887,49 EUR und für die Zeit danach auf 4.818,74 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend gilt, dass die streitgegenständliche Wohnungseigentumsaniage aus einem Vorder- und einem Hinterhaus besteht. Das Vorderhaus ist unter der Anschrift S. gelegen und umfasst 6.276/10.000 Miteigentumsanteile (MEA), während das Hinterhaus unter der Anschrift S. gelegen ist und 3.724/10.000 MEA umfasst. in der Jahresabrechnung für 2011, die mit dem zu TOP 4 auf der Eigentümerversammlung vom 22.09.2012 gefassten Beschluss genehmigt wurde, wurden einzelne Betriebskosten getrennt nach Vorder- und Hinterhaus umgelegt. Auch die Kosten für die laufende Instandhaltung sowie die Instandhaltungsrücklage wurden getrennt nach Vorder- und Hinterhaus abgerechnet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 18.02.2013 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Klägerin den Beschluss, durch den die Gesamtjahresabrechnung für 2011 genehmigt wurde, ursprünglich angefochten hat. Nachdem die Klägerin mit der Berufung zunächst das Anfechtungsbegehren im Hinblick auf den zu TOP 4 auf der Eigentümerversammlung vom 22.09.2012 gefassten Beschluss sowohl in Bezug auf die Jahresgesamt wie die Einzeljahresabrechnung für 2011 weiter verfolgt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 17.02.2014 abändernd beantragt, den zu TOP 4 auf der Eigentümerversammlung vom 22.09.2012 gefassten Beschluss beschränkt für ungültig zu erklären, soweit die Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg.
1.
Nachdem die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 07.02.2014 ihr ursprünglich im Berufungsrechtszug vollumfängliches Anfechtungsbegehren beschränkt hat, bezieht sich dieses allein auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 22.09.2012, soweit durch diesen die Einzeljahresabrechnung für 2011 genehmigt worden sind. In diesem Umfang hat die Anfechtungsklage Erfolg.
a) Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass den Einzeljahresabrechnungen bei einer Viel· zahl der Betriebskosten ein unzutreffender Verteilerschlüssel zugrunde lag und damit die Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach.
aa) Den Einzelabrechnungen liegt in Bezug auf einen Teil der Betriebskosten (Müll, [Allgemein-] Strom, Kosten für Rauchwarnmelder, Glasbruch- und Gebäudeversicherung sowie Reinigung) ein Verteilerschlüssel nach jeweils 6.276 MEA zugrunde. Hierbei handelt es sich um die Miteigentumsanteile des Vorderhauses, so dass insoweit diese Kosten allein unter den Eigentümern der im Vorderhaus gelegenen Einheiten verteilt wurden. Im Hinblick auf die Kosten für die Wartung der Heizung und der Warmwasserversorgung für das in der S. … gelegene Hinterhaus sieht jedenfalls die für die Klägerin erstellte Einzeljahresabrechnung keine Umlage vor, da lediglich vermerkt wurde „nicht daran beteiligt”. Die diesbezüglich angefallenen Kosten wurden nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin allein unter den im Hinterhaus gelegenen Einheiten aufgeteilt.
Diese Kostenverteilung weicht von dem maßgeblichen Verteilerschlüssel ab. Die vorrangig zu berücksichtigende in derTeilungserkiärung sieht unter Hl Nr. 10 eine ausdrückliche Bestimmung nur in Bezug auf die Kosten für Heizung, Warmwasserversorgung, Hofflächen und Abstellplätze vor. Im Hinblick auf weitere Betriebskosten enthält die Teilungserklärung keine Bestimmung, die nach Miteigentumsanteilen, berechnet nach der Wohnfläche, umzulegen sind. Im Hinblick auf die übrigen Betriebskosten enthält die Teilungserkiärung keine Regelung, so dass insoweit der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 2 WEG eingreift, demzufolge aber auch eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen gilt. Dabei sind aber die Miteigentumsanteile der gesamten WEG-Anlage zugrunde zu legen, solange nicht die Bildung von Untergemeinschaften vorgesehen ...