Entscheidungsstichwort (Thema)

unlauterer Wettbewerb

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in qleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Hierunter fällt auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Der Beklagte ist Immobilienmakler.

Der Beklagte warb in einer Kleinanzeige mit den Maßen 1,4 cm × 4,7 cm in der Norddeutschen Rundschau vom 13. Juni 1992 wie folgt:

„Haushälfte in Kremperheide 130 m² Wfl. z. 1.9. frei, an berufstätiges Paar, KM 1.500,–. Immobilien 04821/

Der Kläger, der den Beklagten erfolglos abgemahnt hat, sieht in der Anzeige einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und gegen die §§ 1 und 3 UWG. Er ist der Meinung, daß durch den Begriff „Kaltmiete” ein nicht unerheblicher Teil der Anzeigenleser den Eindruck habe, außer dem Heizkostenzuschlag entstünden keine weiteren Kosten. Damit würde verschwiegen, daß zum Mietpreis auch noch Kosten für Wasser und Strom hinzukämen.

Der Kläger beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
  • im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Zeitungsanzeigen zum Zwecke der Wonnungsvermittlung, öffentlich Wohnraum mit Mietpreisen, ohne Hinweis darauf, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind, anzubieten, insbesondere zu werben:

    „Haushälfte in Kremperheide 130 m² Wfl. z. 1.9. frei, an berufstätiges Paar, KM 1.500,–. … Immobilien 04821/

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, beim Kläger handele es sich um einen „Abmahnverein”, dem die Prozeßführungsbefugnis fehle.

Der Beklagte ist des weiteren der Auffassung, daß durch die Verwendung des Begriffes „Kaltmiete” niemand irregeführt werde. Die potentiellen Interessenten könnten dem Begriff entnehmen, daß zur nackten Miete weitere Kosten hinzukämen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Vorsitzenden allein (§ 349 Abs. III ZPO) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob es sich beim Kläger um einen sogenannten „Abmahnverein” handelt, dem die Prozeßführungsbefugnis fehlt. Auf jeden Fall ist die Werbung des Beklagten nicht wettbewerbswidrig.

In der Werbung des Beklagten durch Inserat vom 13.06.1992 liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Verbindung mit § 3 UWG.

Ausweislich des § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz hat der gewerblich Werbende, der in Zeitungsinseraten Wohnräume anbietet, sowohl den Mietpreis anzugeben als auch darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Der Wortlaut des Gesetzes differenziert in diesem Sinne nicht ausdrücklich danach, daß einzelne Kostenpositionen zu spezifizieren sind. Hingewiesen werden muß lediglich, ob weitere Kosten anfallen. Dieses hat der Beklagte getan. Indem in der Anzeige ausdrücklich von einer „KM” (Kaltmiete) gesprochen wird, enthält diese Angabe einen positiven Hinweis darauf, daß noch weitere Kosten zu erwarten sind. Hierbei ist unbeachtlich, welcher Art diese Kosten sind, d. h. ob es sich hierbei lediglich um Heizkosten oder aber auch um weitere Kosten wie z. B. Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr etc. handelt.

Die vom Beklagten geschaltete Anzeige stellt auch keinen Verstoß gegen die §§ 1,3 UWG dar. Der Beklagte hat keine irreführende Angaben gemacht, die bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Personenkreises zu Fehlvorstellungen führen könne. Durch die Anzeige wurden keine unrichtigen Vorstellungen beim angesprochenen Verkehrskreis erzeugt. Insbesondere erweckt die Anzeige des Beklagten nicht die Vorstellung, daß außer den Heizkosten keine weiteren Kosten zu erwarten seien.

Als angesprochener Verkehrskreis sind diejenigen Personen zu sehen, die auf der Suche nach Wohnraum sind. Dazu gehört auch – zumindest zeitweise – das Gericht, so daß es zu einer Würdigung aus eigener Sachkenntnis befugt ist. Wohnungssuchende verschaffen sich einen Überblick über das Wohnungsangebot u. a. durch Durchsicht von Zeitungen. Dort werden unter der Rubrik „Immobilien” sowohl gewerbliche als auch nicht-gewerbliche Inserate dem Leserkreis zugänglich gemacht, und zwar in der Regel nicht getrennt nach gewerblichen und nicht-gewerblichen Anbietern, sondern durcheinander. Hier wird der Leser auch erstmals mit Angaben zur Miethöhe konfrontiert. Bei Durchsicht aller dieser Anzeigen stellt er aber fest, daß es ...

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