Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.874,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2010 auf 9.068,48 €, auf weitere 600,- EURO seit dem 15.Oktober 2010 und restliche 205,76 € seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Versicherungsagenturvertrag.
Diesen schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Xxx, mit dem Beklagten am 10. Dezember 1990 ab. Hierin heißt es u.a.:
"1. Der Vertreter ist selbständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Handelsvertreter."
Der Beklagte verdiente nach Ziff. 5. des Vertrages Provisionen für die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen mit der Klägerin, wobei er gem. Ziff. 4 des Vertrages einem Konkurrenzverbot unterlag. Wegen des genauen und des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
Die Provisionsansprüche richteten sich nach entsprechenden Nachträgen zum o.g. Agenturvertrag für die Sach- und Krankenversicherung nach den Provisionsbestimmungen zum ab dem 1. Januar 2005 gültigen Nachtrag und für die Versicherung in der Sparte Lebensversicherung und betriebliche Altersvorsorge nach den ab dem 1. Januar 2008 gültigen Nachtrag.
Hierin ist geregelt, dass sowohl Abschluss- als auch Betreuungsprovisionen gezahlt werden. Es ist weiterhin geregelt, dass nicht verdiente Provisionen dem Agenturkonto des Vertreters "zurückbelastet" werden bzw. zurückzuzahlen sind.
Zur Provisionshaftungszeit für Lebensversicherungen heißt es in dem ab dem 1. Januar 2008 gültigen Nachtrag: "Der PHZ bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlungen beträgt 5 Jahre." Im Folgenden sind dann Ausnahmen von diesem 5-Jahres-Zeitraum geregelt, die aber sämtlich sich auf längere Provisionshaftungszeiträume beziehen. Weiterhin sind Regelungen für die Provisionen bei dynamischen Lebensversicherungen getroffen sowie Regelungen für die Berechnung von Provisionen bei Beitragsfreistellungen, Ruhenlassen und Vertragsänderungen.
Für die Versicherungen in der Sparte Sachversicherungen und Krankenversicherung heißt es unter 1.1.3 "Die Abschlussprovision unterliegt einer Provisionshaftung. Der Provisionshaftungszeitraum beträgt drei Jahre. Wird ein Versicherungsvertrag vor Ablauf des Provisionshaftungszeitraumes storniert und ist der Beitrag nicht für den gesamten Provisionshaftungszeitraum bei der xxx verblieben, wird die Abschlussprovision anteilig zurückbelastet. Für jeden Monat, in dem der Beitrag bezahlt ist, wird die Rückbelastung um 1/36 gekürzt."
In der Sparte Unfallversicherungen ist unter 1.1.3. eine gleichlautende Regelung getroffen.
Wegen des weiteren und genauen Inhaltes der Nachträge wird auf die Anlagen K 4 bis K 8 Bezug genommen.
Der Beklagte war in Bürogemeinschaft mit zwei weiteren Versicherungsvertretern tätig. Der Beklagte erhielt für die Dauer seiner Tätigkeit für die Klägerin die Möglichkeit, auf elektronischem Wege in die Mahnlisten der Klägerin Einblick zu nehmen.
Der Beklagte hatte von der Klägerin einen Vorschuss auf den Provisionsverdienst erhalten. Der Beklagte gab diesbezüglich am 7. November 2007 ein notarielles Schuldanerkenntnis (Anlage K 72) über 11.300 EURO ab, welches in der Urkunde als "selbständiges Schuldanerkenntnis" bezeichnet wurde. Zu diesem schlossen die Parteien unter dem 12./20. November 2007 eine Ratenzahlungs- und Vorschussvereinbarung (Anlage K 54). Demnach konnte der Beklagte die Summe in Raten zahlen. Für die Vorschüsse wurde unter Einbeziehung alter Vorschüsse bei der Klägerin zur Verrechnung ein sog. "Vorschusskonto" geführt, welches nach der o.g. Ratenzahlungs- und Vorschussvereinbarung mit einem Soll von 11.300 EURO beginnen sollte. In der Vereinbarung heißt es dann: "4. Die Ratenzahlungs- und Vorschussvereinbarung endet mit vollständiger Rückzahlung des Vorschussbetrages durch den Vermittler. Bei Beendigung des Agenturvertrages vor Ablauf des Rückzahlungszeitraumes ist ein ggfls. verbleibender Saldo zu Lasten des Vertreters von diesem in einer Summe zurückzuzahlen."
Nach dem 31. Dezember 2008 wurde wegen des Vorschusses auf dem "Abrechnungskonto" des Beklagten die Restforderung von 3.500,- € ins Soll gestellt (am 16. Januar 2009 in Höhe von 600,- EURO und am 6. März 2009 in Höhe von 2.900,- EURO, Nr. 233 und 234 der Aufstellung der Klägerin).
Die Parteien hoben den Agenturvertrag mit Aufhebungsvertrag vom 24. Oktober/6. November 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 auf. In der Aufhebungsvereinbarung heißt es: "XXX und der Vertreter sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Agenturverhältnis und seiner Beendigung gegeneinander nicht mehr bestehen. Hiervon ausgenommen waren...