Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

AG Rockenhausen (Urteil vom 09.09.2003; Aktenzeichen 2 C 597/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen VI ZR 97/04)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 09. September 2003 (2 C 597/03) wird zurückgewiesen.

2. Das klagende … hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende … kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,– Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das klagende … macht in Prozessstandschaft Schadensersatzansprüche der … geltend, die an einen Verkehrsunfall anknüpfen. Über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Im Streit steht lediglich die Verpflichtung der Beklagten, über bereits erbrachte Zahlungen hinaus einen weiteren Betrag von 273,14 Euro zuzüglich verlangter Verzugszinsen zu begleichen. Dies vor folgendem Hintergrund:

Im Mai des Jahres 2002 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs einen Auffahrunfall, bei dem u.a. eine Schutzplanke der Bundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Mit der Reparatur der Planke beauftragte der Landesbetrieb … und … eine Fachfirma. Diese stellte ihre Leistungen mit einem Bruttobetrag von 3.397,24 Euro in Rechnung; hinzu kam ein Mehrwertsteuerbetrag von 543,56 Euro. Die Bezahlung des Gesamtbetrags von 3.940,80 Euro veranlasste der Landesbetrieb … und … Den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil von 543,56 Euro führte die Fachfirma anschließend an das zuständige Finanzamt ab. Von dem Betrag flössen der Bundesrepublik Deutschland 50,25 %, also 273,14 Euro, zu. Bis auf diesen Mehrwertsteuerteilbetrag hat die Beklagte den an die Fachfirma bezahlten Gesamtbetrag erstattet.

Das klagende … ist der Auffassung, dass die Beklagte auch verpflichtet sei, für den in Rede stehenden Mehrwertsteuerteilbetrag aufzukommen. Die Beklagte hat indessen eine Erstattung verweigert, und so hat das … Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an es 273,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2003 zu zahlen.

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu hat sie geltend machen lassen, dass sich die … den ihr zugeflossenen Mehrwertsteuerteilbetrag im Wege der so genannten Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse, anderenfalls ihr der Betrag zweimal zuflösse, was nicht rechtens sein könne.

Am 09. September 2003 hat vor dem Amtsgericht Rockenhausen ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Am Ende des Termins hat das Amtsgericht ein die Klage abweisendes Urteil verkündet und zur Begründung in das Terminsprotokoll im Wesentlichen aufgenommen, dass die Klage jedenfalls deshalb scheitern müsse, „weil ansonsten der Bund diesen Steueranteil doppelt erhalten würde (von der Firma und vom Schädiger).” Zugleich wurde die Berufung gegen die Entscheidung zugelassen. Das dem Protokoll nachgeheftete Urteil enthält die in § 313 Abs. 1 Nrn. 1–4 ZPO normierten Bestandteile zuzüglich eines die Berufung zulassenden Ausspruchs, nicht aber Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Gegen das am 12. September 2003 zugestellte Urteil haben die Klägervertreter mit am 01. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30. September 2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. Wie schon in erster Instanz vertritt das klagende … die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine so genannte Vorteilsausgleichung vorliegend nicht gegeben seien und beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an es 273,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2003 zu zahlen.

Demgegenüber beantragt die Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 21. Oktober 2003, auf die Bezug genommen wird.

Das klagende … beantragt, die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts eine solche Entscheidung erfordere.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel des klagenden … ist zulässig. Dies obgleich der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,– Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sondern lediglich 273,14 Euro beträgt. Denn das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und es ist das Berufungsgericht an diese Zulassung gebunden (§ 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Indessen erweist sich das Rechtsmittel in der Sache als nicht begründet. Weder kommt ein vorläufiger Erfolg in Gestalt einer Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz in Betracht noch gar ein endgültiger Erfolg in Gestalt einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne eines Klagezuspruchs.

Zwar leidet das erstinstanzliche Urteil ...

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